Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 17.07.1990 – 4 StR 296/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR _ 296/90
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. Franz Josef V GB zus Ca - TEE, dort geboren am ER 1948, zur Zeit in Haft, "
2. Susanne Heidi V EB seborene DB aus C-
RE, dort geboren am 24. Mai 1961,
wegen Diebstahls u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Juli 1990 beschlossen:
1. Das Verfahren wird im Fall 86 der Anklage nach S 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen der Angeklagten.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. Februar 1990
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß
der Angeklagte Franz Josef Vo des Diesbstahls in 108 Fällen, des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 104 Fällen, des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie des Computerbetruges in neun Fällen schuldig ist und
die Angeklagte Susanne VB des Diebstahls in 107 Fällen, des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfäl-
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schung in 100 Fällen sowie des versuchten Betruges in Tateinheit mit
Urkundenfälschung,
b) im Maßregelausspruch ergänzt und wie folgt neu gefaßt:
Dem Angeklagten Franz Josef Vo wird die Fahrerlaubnis entzogen; sein Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine
neue Fahrerlaubnis erteilen.
3. Die weiter gehenden Revisionen der Ange-
klagten werden verworfen.
4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Fall 86 der Anklage (Bd. VII Bl. 36 d.A.) nach § 154 Abs. 2 StPO ein; insoweit fehlen in den Urteilsgründen Feststellungen zu den angeklagten Vorfällen am 14. Januar 1989 in Bad Lauterberg und zur Einlösung der dort entwendeten Euro-Schecks am 16. Januar 1989 (vgl. UA 66 und Bd.VII Bl. 212 d.A.).
Die Revision erweist sich im übrigen als unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, daß der Wegfall der eingestellten Verfahrensteile mit den entsprechenden Einzelstrafen angesichts der sehr hohen Anzahl von Taten im Rahmen der Gesamtstrafenbemessung zu milderen Bestrafungen der Angeklagten geführt hätte.
Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten Franz Josef VB hat der Senat entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Juni 1990 neu gefaßt und die Entscheidung um den Ausspruch über die Einziehung des Führerscheins nach S 69 Abs. 3 Satz 2 StGB ergänzt (vgl. dazu BGHSt 5, 168, 178).
Salger Goydke Steindorf Blauth Maatz