Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 27.11.1991 – 2 StR 506/91

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 506/91 BESCHLUSS ran 9

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in der Strafsache

gegen

1. Volker Fritjof FEB aus Kun Pi; geboren am @. mw 1961 in Dean EEE,

2. Friedrich Bo EB aus Kup, geboren am @. EEE 1969 in Ob, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. November 1991 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Juli 1991 in den Aussprüchen über die Dauer der Sperren für die Erteilung neuer Fahrerlaubnisse mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Die Revisionen der Angeklagten sind im wesentlichen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPo.

Lediglich die Entscheidung über die Dauer der Sperren für die Neuerteilung der Fahrerlaubnisse hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat seine Entscheidung nicht begründet, so daß der Senat nicht prüfen kann, ob es von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist (BGH StV 1991, 261).

Der neu entscheidende Tatrichter wird auch die Einziehung der Führerscheine anordnen müssen. Das Verbot der reformatio in peius steht dem nicht entgegen (BGHSt 5, 168, 178; BGH, Beschl. v. 17. Juli 1990 - 4 StR 296/90).

Jähnke Niemöller Theune

Gollwitzer Winkler