Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 05.07.1990 – 4 StR 286/90

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 286/90 BESCHLUSS

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Detlef Albert G GB aus SCHE. dort geboren am

GER |965:, zur Zeit einstweilen untergebracht

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Juli 1990 gemäß S$S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom

1. März 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, welche die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet. Das angefochtene Urteil läßt nicht in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise erkennen, ob der Beschuldigte an einem

Zustand leidet, der seine Unterbringung gemäß § 63 StGB rechtfertigt.

Nach § 63 StGB ist Voraussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zunächst, daß der Täter eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (s 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21

StGB) begangen hat. Hierzu führt das Landgericht lediglich aus: "Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. RB liegt beim Antragsgegner, der in der Hauptverhandlung einen teilweise desorientierten, verwirrten und äußerst unruhigen Eindruck hinterließ, eine Störung auf der Ebene eines psychotischen Krankheitsbildes vor, welche als schwerste seelische Abartigkeit oder krankhafte seelische Störung angesehen werden müsse und die dazu führt, daß die Steuerungsfähigkeit beim Antragsgegner völlig fehlt und er die Tat im Zustand fehlender Schuldfähigkeit gemäß

$S 20 StGB begangen hat". Diese Darlegungen ergeben weder einen Befund, noch eine medizinische Diagnose und lassen darüber hinaus offen, welchem der in § 20 StGB aufgeführten Merkmale die in ihrem Ausmaß nicht näher beschriebene Störung zugeordnet werden könnte. Sie finden auch keine Grundlage in dem bisherigen Lebenslauf des Beschuldigten, der als Stadtstreicher im Bahnhofsmilieu wegen vielfachen Hausfriedensbruchs und kleinerer Eigentumsdelikte vorbestraft ist, bei dem Schuldunfähigkeit aber bisher offenbar zu keiner Zeit angenommen wurde.

Der Senat kann daher nicht beurteilen, ob das Landge-

richt die Voraussetzungen des $S 63 StGB zutreffend bejaht hat. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils.

Goydke Jähnke Steindorf Blauth Maatz