Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 27.06.1990 – 4 StR 258/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
wolfgang W GB aus voiD- "ER, seboren am GE 19:5 in MEER, zur zeit in Haft,
wegen vorsätzlichen Vollrausches
wıIIll
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. Februar 1990 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel angeordnet ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und zugleich bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken ist. Die Revision des Angeklagten ist wirksam auf die Anfechtung der Anordnung über den Vorwegvollzug der Strafe ($S 67 Abs. 2 StGB) beschränkt. Sie hat mit der Sachrüge Erfolg.
Das Landgericht hat die Anordnung nach S 67 Abs. 2 StGB
in Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachverständigen
damit gerechtfertigt, daß es wegen des langjährigen und intensiven Alkoholmißbrauchs des Angeklagten zur Erleichterung und erfolgreichen Gestaltung der Entziehungskur erforderlich sei, daß er "zuvor möglichst große Distanz zu seinem Rauschmittel" gewinne; die Erfolgsaussichten der Entziehungsmaßnahmen seien größer, wenn der Angeklagte über lange
Zeit keinen Alkohol zu sich genommen habe.
Diese Begründung genügt nicht den Anforderungen, die an die Anordnung nach S 67 Abs. 2 StGB zu stellen sind (vgl. BGHSt 33, 285, 286; BGH NStZ 1986, 427, 524; BGHR StGB S 67 II Vorwegvollzug, teilweiser 4 und Zweckerreichung, leichtere 5, jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine Abweichung von der für den Regelfall vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge ist nur zulässig, wenn hierdurch der Zweck der Maßregel leichter erreichbar ist. Das Urteil muß in einem solchen Fall auf der Grundlage einer eingehenden, die Persönlichkeit des Angeklagten berücksichtigenden Beurteilung ergeben, daß wegen besonderer Umstände der - gegebenenfalls teilweise - Vorwegvollzug der Strafe die objektiven und subjektiven Bedingungen für die Therapie günstiger beeinflussen wird und daß dieses Ziel im Maßregelvollzug nicht in gleicher Weise erreicht werden kann (BGHR StGB $S 67 II Zweckerreichung, leichtere 5). Daran fehlt es hier. Worin in vorliegender Sache die Verbesserung der Behandlungschancen durch den früheren Beginn der Strafvollstreckung im einzelnen bestehen soll, macht das Landgericht nicht genügend deutlich. Es ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. Mai 1990 zutreffend dargelegt hat, insbesondere nicht einzusehen, weshalb der Angeklagte im Strafvollzug eine
größere "Distanz" zum Alkohol gewinnen könnte als in einer gerade für die Behandlung von Alkoholabhängigen vorgesehenen Entziehungsanstalt. Die in den Ausführungen des Landgerichts anklingende allgemeine Erwägung, daß die Erfolgschancen einer Entziehungskur um so höher seien, je länger die vorausgegangene Zeit der Alkoholabstinenz gewesen sei, vermag eine Änderung der für den Regelfall festgelegten Vollstreckungsreihenfolge nicht zu rechtfertigen (BGHR StGB S 67 II Zweckerreichung, leichtere 5). Denn sie würde letztlich zu einer Umkehrung der gesetzlichen Wertung in § 67 Abs. 1 StGB führen. In der grundsätzlichen Bestimmung, daß im Regelfall zunächst die Maßregel zu vollziehen ist, kommt die Auffassung des Gesetzgebers zum Ausdruck, daß mit der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers möglichst umgehend begonnen werden soll, weil dies am ehesten einen aauerhaften Erfolg verspricht (BGHR StGB § 67 II Vorwegvoll-
zug, teilweiser 4).
Die Frage der Vollstreckungsreihenfolge bedarf demnach
erneuter Prüfung.
Da der rechtskräftige Schuldspruch eine Straftat betrifft, die von § 74 Abs. 2 GVG nicht erfaßt wird (vgl. dazu Spendel in LK 10. Aufl. § 323 a StGB Rdn. 354), verweist der
Senat die Sache an eine nach S 74 Abs. 1 GVG zuständige Strafkammer zurück.
Goydke Jähnke Steindorf Blauth Maatz