Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 09.10.1991 – 3 StR 178/91

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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‚Ho

- BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. Dieter H mE aus OB, dort geboren am @. Em 1955,

2. Klaus Wilhelm S EB aus Omi, dort geboren am @. BD 1966,

wegen Mordes u.a.

wIII

-2-

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 1991, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof zschockelt

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Dr. Miebach als beisitzende Richter,

Bundesanwalt BB in der Verhandlung, Bundesanwalt MW pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EW für den Angeklagten «EEE , Rechtsanwalt Dr. (GEBE für den Angeklagten aa

als Verteidiger,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

To

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l. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 5. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Den Angeklagten war zur Last gelegt worden, bei einem Überfall auf eine Tankstelle den Tankwart erschossen zu haben, als sich dieser ihrer Aufforderung widersetzte, das Geld aus der Kasse herauszugeben. Die Strafkammer hat nicht ausschließen können, daß die Angeklagten die Täter waren, konnte dies aber auch nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit feststellen; es hat sie daher vom Vorwurf des Mordes und des versuchten schweren Raubes freigesprochen. Dagegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, die mit der Sachrüge Erfolg haben.

Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ist allein Sache des Tatrichters. Seine Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; genügend ist, daß sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (BGHSt 29, 18, 20). Deshalb hat das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind u.a. dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist oder an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (BGH NStZ 1984, 180; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; Senatsurteil vom 27. Juni 1990 - 3 StR 71/90 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die Beweiswürdigung erweist sich in wesentlichen Punkten als lückenhaft.

l. Beide Angeklagte haben in der Hauptverhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. "In ihren früheren Vernehmungen" (UA S. 32) und "während der richterlichen Vernehmung" (UA S. 33) haben sie Aussagen zur Sache gemacht.

Den Inhalt dieser Einlassungen, über den mehrere Verhörspersonen in der Hauptverhandlung vernommen worden sind, teilt das Landgericht nicht im Zusammenhang und nicht in der erforderlichen Vollständigkeit mit. Lediglich zu einzelnen belastenden Indiztatsachen werden im Urteil verstreut Angaben der Angeklagten wiedergegeben, so etwa daß "die Angeklagten in ihren früheren Vernehmungen entgegen dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Beispiel bestritten haben,

an dem Abend dunkle Lederjacken getragen ... zu haben" (UA Ss. 32). Ohne die Darstellung der früheren Einlassungen und des Aussageverhaltens der Angeklagten in den wesentlichen Punkten ist unter den gegebenen Umständen die Beweiswürdigung für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar (vgl. m.w.Nachw. KK-Hürxthal, StPO 2. Aufl. § 267 Rdn. 14). Die Angaben der Angeklagten zum Verlassen der Gaststätte, warum lediglich ihre Begleiterin in den dort parkenden Wagen einstieg, welche Erklärung sie ihr für ihr Weggehen und ihr schnelles Zurückkommen gaben, werden nicht geschildert.

Einen weiteren Mangel stellt auch dar, daß nicht mitgeteilt wird, ob es sich bei den früheren Vernehmungen um solche vor Polizeibeamten, einem Ermittlungsrichter und/oder vor der Strafkammer in einer ersten Hauptverhandlung gehandelt hat. Der Frage, in welchem Verfahrensstadium, bei welcher Gelegenheit, wie oft und wem gegenüber die Angeklagten Angaben zum Tatvorwurf gemacht haben, kommt bei der Würdigung auch der Aussagen der Verhörspersonen eine nicht unerhebliche Bedeutung zu.

2. Lückenhaft ist die Beweiswürdigung auch, weil es an einer Darstellung und Auseinandersetzung mit die Angeklagten belastenden Indizien fehlt:

Nach den Feststellungen wurde der Tankwart mit Bleigeschossen des Kalibers .22 long rifle (5.6 mm) aus einem Revolver erschossen; Munition dieses Kalibers wurde in der

gemeinsamen Wohnung der Angeklagten versteckt wenige Tage

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-09/3-str-178-91#rd_8

nach der Tat sichergestellt. Die Übereinstimmung der Verwendung eines wenig gebräuchlichen Kalibers bei der Tat und entsprechender Munition im Besitz der Angeklagten hat das Landgericht als möglicherweise gegen diese sprechenden Umstand gar nicht geprüft. Hinzu kommt, daß der Angeklagte HYGRREEn auch wegen unerlaubten Erwerbs und Überlassens einer Waffe vorbestraft ist. Die Strafkammer hat weder den Zeitpunkt der Verurteilung und die zugrunde liegende Tat (mit einer solchen Waffe ?) noch die Vorverurteilung des Angeklagten SW wegen versuchten Raubes dargestellt und demgemäß ersichtlich auch nicht in ihre Erwägungen einbezogen.

3. Einer der Hauptbelastungszeugen, der Zeuge ED, hat bei der Gegenüberstellung. den Angeklagten Sg "mit Sicherheit" als einen der beiden ihm kurz vor der Tat entgegenkommenden, in Richtung Tatort gehenden Männer wiedererkannt. Nach Anhörung eines Sachverständigen zur Frage des Wiedererkennens von Personen ist die Strafkammer zu der Auffassung gelangt, daß bei den durchgeführten Wahlgegenüberstellungen sowohl Strukturfehler, welche die Zusammenstellung der Gruppe der Vergleichspersonen betreffen, als auch Prozedurfehler, die sich auf die Instruktion von Wiedererkennungszeugen vor der Gegenüberstellung beziehen, unterlaufen sind. Der Sachverständige habe aufgrund "umfangreicher Erhebungen" festgestellt, und das Landgericht ist ihm darin gefolgt, daß auch der Aussage eines Zeugen, er habe eine Person "mit Sicherheit" wiedererkannt, "keine Bedeutung" für die Würdigung der Zuverlässigkeit des Wiedererkennens beigemessen werden könne (UA S. 23). Das ist rechtsfehlerhaft. Welche Bedeutung einer bestimmten Bekundung eines

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Zeugen beizumessen ist, hat der Richter unter Berücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses zu würdigen. Bei der Würdigung einer zusammenfassenden Wertung eines Zeugen kommt es auch auf die dieser Wertung zugrundeliegenden, von dem Zeugen mehr oder weniger substantiierten Tatsachen an, hier etwa auf welche - möglicherweise schon vor der Gegenüberstellung geschilderten - äußeren Merkmale der Zeuge das sichere Wiedererkennen stützt.

4. Die Aussage der Entlastungszeugin DD hat das Landgericht widersprüchlich gewürdigt. Diese Zeugin hat ausgesagt, daß sich die Angeklagten noch um 22.05 Uhr/

22.10 Uhr im Lokal aufgehalten haben. Nach Auffassung der Kammer (UA S. 30) vermochte diese Aussage keinen ausreichenden Beweis "weder für die eine noch für die andere Richtung" zu der Frage erbringen, wann die Angeklagten die Gaststätte verlassen haben. An anderer Stelle unterstellt das Gericht die Annahme der Staatsanwaltschaft als richtig, daß diese Zeugin "bezüglich des Alibis der Angeklagten und ihrer Kleidung ... gelogen" (UA S. 33) habe. Hat sie aber bezüglich des Alibis - gemeint ist die genaue Angabe der Uhrzeit - gelogen, dann ist die Aussage nicht beweisneutral.

zschockelt Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach