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BGH Urteil vom 21.06.1990 – 4 StR 118/90

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF En

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 118/90

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Wilhelm Heinrich A EB aus EEE, dort geboren am EEE 1929, zur zeit in Haft,

wegen Betrugs

wıIl

-2-

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 21. Juni 1990, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Goydke Dr. Steindorf Dr. Blauth Maatz

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt DB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte 8

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

l. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. Dezember 1988 insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten ange-

rechnet worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Dortmund zurückver-

wiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zulässig hierauf beschränkten Revision, daß die Strafkammer entgegen dem von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich gestellten Antrag davon abgesehen hat, eine Anordnung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB zu treffen, wonach die Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft auf die erkannte

Freiheitsstrafe unterbleibt.

1. Die Revision ist zulässig und auch nicht deshalb gegenstandslos, weil der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urteil mit Beschluß vom 29. Mai 1990 im Straf-

ausspruch aufgehoben hat. Zwar ist es hierdurch dem Tatrichter, der nach der Zurückverweisung entscheidet, nicht verwehrt, anstelle der bisher vollen Anrechnung der Untersuchungshaft eine Anordnung nach S$S 51 Abs. 1 Satz 2 StGB zu treffen. Das Verbot der Schlechterstellung (S 358 Abs. y StPO) ließe es jedoch nicht zu, daß sich dadurch das Maß der zu verbüßenden Strafe erhöht (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24, Aufl. $S 331 Rdn. 61). Die von der Staatsanwaltschaft erstrebte Nichtanrechnung der Untersuchungshaft ohne Herabsetzung der bisherigen Gesamtfreiheitsstrafe verfolgt deshalb eine Schlechterstellung des Angeklagten durch Verhinderung des Eintritts der Sperrwirkung des § 358 Abs. 2 StPO.

2. Das - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel ist auch begründet.

Zwar schreibt die Strafprozeßordnung in $S 267 Abs. 3 - im Gegensatz zu anderen Fällen eines abgelehnten Antrages - nicht vor, daß sich die Urteilsgründe damit befassen müssen, warum einem in der Verhandlung gestellten Antrag auf Nichtanrechnung der erlittenen Untersuchungshaft nicht entsprochen worden ist. Eine solche Begründungspflicht kann sich aber aus dem sachlichen Recht ergeben, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob der Tatrichter zu Recht von der Anwendung des S 51 Abs. 1 Satz 2 StGB abgesehen hat. So liegt es hier:

Das Landgericht hat Beweisamträge wegen Prozeßverschleppung abgelehnt und die Ansicht vertreten, das Verfahren sei ohne das vom Landgericht mißbilligte Verteidigungsverhalten des Angeklagten bereits etwa ein Jahr vor Urteils-

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-21/4-str-118-90#rd_6

verkündung entscheidungsreif gewesen. Wenn die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen einen Antrag auf Nichtanrechnung der Untersuchungshaft stellte, durfte das Landgericht ihn nicht stillschweigend übergehen. Dem Senat ist dadurch die Überprüfung verwehrt, ob das Unterbleiben einer Anordnung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB im Rahmen des dem Tatrichter insoweit zugebilligten Beurteilungsspielraums

liegt. Daher kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben.

3. Da der Senat auf die Revision des Angeklagten mit dem erwähnten Beschluß vom 29. Mai 1990 die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen hat, erfolgt auch hier gemäß $S 354 Abs. 2

Satz l StPO die Zurückverweisung an dieses Landgericht.

4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß grundsätzlich das erlaubte Prozeßverhalten eines Angeklagten, wozu die Stellung auch im Ergebnis unbegründe-

ter Beweisamträge gehört, nicht zum Ausschluß der Anrech-

nung führen kann (vgl. Beschluß des Senats vom 16. Dezember 1988 - 4 StR 563/88 = BGHR StGB $S 51 Abs. 1 Satz 2 Prozeßverhalten 1 = StV 1989, 152).

Salger Goydke Steindorf Blauth Maatz