Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 09.01.1990 – 3 StR 205/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 205/90
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen Salvatore T HE aus HER, Teboren am WB.
EB 1932 ins ri ai CB (Italien),
wegen Totschlags
will
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des. Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu ziffer 2 auf dessen Antrag, am 9. Januar 1990 beschlossen:
l. Der Antrag des Verteidigers, über die Revision des Angeklagten auf Grund Hauptverhandlung zu entscheiden, wird abgelehnt.
Weder der Grundsatz der sog. Waffengleichheit noch Gründe der Widerspruchsfreiheit der Sachentscheidung gebieten es im Falle gleichzeitiger Revision der Staatsanwaltschaft, auch über das Rechtsmittel des Angeklagten aufgrund einer Hauptverhandlung zu befinden. Vielmehr ergibt sich die rechtliche Möglichkeit formal getrennter Entscheidungen aus der grundsätzlichen Selbständigkeit der Rechtsmittel. Dies entspricht auch verbreiteter Übung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. u.a. BGH, Urteil vom
21. Juni 1990 - 4 StR 118/90). Auf die mit der Sachrüge gerechtfertigte Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat die angefochtene Entscheidung auch auf Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten zu überprüfen (§ 301 StPO), so daß dieser ohnehin die Möglichkeit hatte, seine sachlich-rechtlichen Bedenken in der Hauptverhandlung über das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft geltend zu machen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ruß Gribbohm Rissing-van Saan Blauth Miebach