Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 12.06.1990 – 1 StR 261/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
17.6.%°
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Friedrich R ge , ohne festen Wohnsitz, geboren am
EEE 1925 in van,
wegen Betrugs
wIII
.2- 94
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Seneralbundesanwalts gemäß S 349 Abs. 4 StPD am 12. Juni 1990
einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird Has Urteil des Landgerichts Hechingen vom
19. Februar 1990 aufgehoben, soweit Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist; die Anordnung entfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe§
Die auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision hat Erfolg. § 66 Abs. 1 StGB stellt, soweit dort eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verlangt wird, auf die Einzelstrafe ab; eine Gesamtstrafe in dieser Höhe genügt nicht (BGH, Beschl. vom 21. Dezember 1982 - 5 StR 772/82; Dreher/Tründle, StGB 44. Aufl. S 66 Rdn. 4). Da im vorliegenden Fall die höchste Einzelstrafe sieben Monate beträgt, ist S 66 Abs. 1 StGB
nicht anwendbar.
Auch eine Anordnung nach § 66 Abs. 2 StGB kommt nicht in Betracht, weil nach dieser Vorschrift im anhängigen Verfahren
mindestens eine Einzelstrafe von wenigstens einem Jahr hätte
-3-
verhängt werden müssen (vgl. BGHR StGB S 66 Abs. 2 Vorverurteilungen 1; BGH, Beschl. vom 14. April 1987 - 1 StR 152/87; Dreher/Tröndle aaO Rdn. 9). Deshalb erübrigt sich eine Zurückverweisung.
Maul Kuhn Ulsamer
Foth Brüning