Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 14.04.1987 – 1 StR 152/87

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Günter Edgar K UEEEEEB

aus CUEEEEEEE/OT VEN geboren am EEE 1954 in a I

wegen Vergewaltigung u.a.

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Erz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 18. Dezember 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit Sicherungsver-

wahrung angeordnet wurde.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine ‘andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des

Rechtsmittels zu befinden.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Schuld- und Strafausspruch weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dagegen kann die Sicherungsverwahrung nicht bestehen bleiben. Der Generalbundes-

anwalt führt hierzu aus:

"Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann nicht bestehen bleiben. Im angefochtenen Urteil wird nicht dargetan, daß die als Vorverurteilung im Sinne des $S 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezogene Verurteilung vom 16. März 1972 durch das Jugendschöffengericht Schweinfurt zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer (Mindestmaß ein Jahr, Höchstmaß drei Jahre) die formellen Voraussetzungen der genannten Vorschrift erfüllt. Dazu müßte die Vorverurteilung erkennen lassen, daß der Angeklagte wenigstens bei einer der dort abgeurteilten Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte (vgl. BGHSt 26, 152, 154/155; BGH, Urteil vom 13. Juni 1978 - 1 StR 167/78; BGH NJW 1985, 2839, 2840; Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch

43. Aufl. S 66 RdNr. 5a). So liegt es hier ersichtlich nicht, weil am 16. März 1972 sechs schwere Diebstähle (§ 243 Nr. 1 und 2 StGB a.rF.) und drei einfache Diebstähle (S 242 Abs. 1 StGB a.F.) sowie ein Vergehen gegen das Waffengesetz abgeurteilt worden waren, von der Einbeziehung der vorausgegangenen Verurteilung vom 18. Januar 1971 wegen Unzucht mit einem Kinde zu neun Monaten Jugendstrafe ganz zu schweigen. Jedenfalls waren Ausführungen dazu unerläßlich.

Aufgrund der bisherigen Feststellungen wird Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB angeordnet werden können.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 23. Mai 1977 u.a. wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub sowie wegen schweren Raubes bestraft worden. Zumindest diese Delikte und das im vorliegenden Verfahren abgeurteilte Verbrechen sind Symptontaten i.S. von

$S 66 Abs. 2 StGB. Daß sie nicht alle drei gemeinsam Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren, ist ohne Belang (vgl. BGHSt 25, 44, 45; Dreher/Tröndle a.a.O. RdNrn. 8-10). Die Darlegungen im Urteil ermöglichen jedoch keine abschließende Würdigung. Zum einen werden im Urteil die Einzelstrafen der Vorverurteilung nicht mitgeteilt. Zum anderen steht die Entscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB im pflicht-

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gemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. BGH NSt2 1985, 261 Nr. 2), die nicht durch die des Revisionsgerichts ersetzt werden kann (BGHSt 24, 345, 348), mag auch abzusehen sein, daß wiederum Sicherungsverwahrung angeordnet wird.

Diesen Ausführungen stimmt der Senat zu.

Schauenburg Ulsamer Foth Granderath v. Gerlach