Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 21.12.1982 – 5 StR 772/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Bernd Edmund KB zus Ru: geboren am EEE 9453 in Ku,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
- Sachbezeichnung: Ko Reinhard u.a. -
wegen Diebstahls u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. Dezember 1982 einstimmig beschlossen;
1. Auf die Revision des Angeklagten Ko wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. Juni 1982 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen diesen Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Während die Revision offensichtlich unbegründet ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Strafbemessung richtet, kann der Maßregelausspruch nicht bestehenbleiben. Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor. Der Angeklagte ist mit dem angefochtenen Urteil. nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden. Die Einzelstrafen erreichen dieses Strafmaß nicht; auf die verhängte Gesamtstrafe kommt es nicht an (BGH NJW 1972, 834). |
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Der Senat kann nicht von sich aus den Wegfall der Sicherungsverwahrung anordnen, da die formellen Voraussetzungen für eine Maßregelanordnung nach § 66 Abs. 2 StGB erfüllt sind. Die Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB muß der Tatrichter treffen. Er wird zu prüfen haben, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung angesichts der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafen noch unerläßlich ist. Er wird bei der Prognose (§ 66 Abs. 2 i.V. mit § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) u.a. den zeitlichen Abstand der früher abgeurteilten Diebstahlstaten zu berücksichtigen und im Hinblick auf § 62 StGB den Schweregrad der für die Zukunft befürchteten Taten zu würdigen haben.
Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Niepel