Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 12.06.1990 – 1 StR 260/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 260/90 BESCHLUSS
17.670
in der Strafsache
gegen
Femi Ss EEE zus Km, geboren am ED 1967 in FEED EB (Jugoslawien),
wegen Vergewaltigung u.a.
hier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin
Andrea K gu
wIll
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 1990
beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird
abgelehnt. Gründe:
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, S§ 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen; entgegen der Ankündigung in der Antragsschrift vom 10. Mai 1990 ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch nachträglich nicht vorge-
legt worden.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines weiteren Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es - auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin
eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren -
nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).
Im Hinblick darauf, daß lediglich dar Angeklagte - erfolglos - Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein weiteres Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).
Maul Kuhn Ulsamer
Foth Brüning