Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 06.06.1990 – 2 StR 171/90

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

a In

in der Strafsache

gegen

Uve HEEE aus KEiEEER, geboren am a. EEE 1966 in Dem,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 15. März

1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, das Urteil sei nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vollständig zu den Akten gebracht worden (S 338 Nr. 7 StPO). Zwar ist am 18. April 1989, einen Tag vor Ablauf dieser Frist, bei der Geschäftsstelle des Landgerichts das Urteil eingegangen. Es war jedoch nicht vollständig, da es von dem Richter am Landgericht Dr. EB, der an der Hauptverhandlung mitgewirkt hat, nicht unterschrieben war. Vielmehr befand sich

auf dem Urteil neben den Unterschriften der beiden anderen

Richter die des Richters I, der an der Hauptverhandlung nicht mitgewirkt hatte. Erst am 22. Januar 1990 ist ein den Erfordernissen des $S 275 Abs. 2 Satz 1 StPO entsprechendes Urteil bei der Geschäftsstelle der Strafkammer eingegangen.

Herdegen Maier Niemöller

Gollwitzer Detter