Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 30.05.1990 – 3 StR 80/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
I
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 80/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Elektroschweißer Detlef Sch EEE aus KB, dort geboren am 9. EEE 1962,
wegen Diebstahls
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Ad
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts auf dessen Antrag am 30. Mai 1990 gemäß S 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Detlef Schiiii> wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 31. Oktober 1989 im Ausspruch über die gegen diesen Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision greift mit der Sachrüge wegen Fehlerhaftigkeit der Gesamtstrafenbildung teilweise durch.
Einer Einbeziehung der Geldstrafe, die das Amtsgericht Kempen mit Strafbefehl vom 9. Mai 1989 wegen einer am 2. Februar 1989 begangenen Straftat des Angeklagten gegen
diesen verhängt hat, steht, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, die zäsurwirkung des Urteils des Antsgerichts Krefeld vom 30. Oktober 1987 entgegen (vgl. Lackner, StGB 18. Aufl. § 55 Anm. 2 c aa mit Rechtsprechungsnachweisen). Da die mit der Einbeziehung der Geldstrafe verbundene Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe den Angeklagten belastet (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Januar 1988 - 3 StR 536/87), kann die Gesamtfreiheitsstrafe nicht be-
stehenbleiben.
Angesichts dessen kann dahinstehen, ob sich ein weiterer Rechtsfehler bei der Bildung der Gesamtstrafe auf deren Höhe ausgewirkt hat. Dieser Rechtsfehler besteht darin, daß die Strafkammer die Höhe der - an sich zutreffend gemäß $S 55 StGB in die Gesamtstrafe einbezogenen - beiden Einzelstrafen nicht mitteilt, die der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Krefeld vom 30. Oktober 1987 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten zugrunde liegen (vgl. den Senatsbeschluß vom 11. September 1985 - 3 StR 317/85).-
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Zuständig für die neue Verhandlung und Entscheidung ist die Jugendkammer (§ 108 Abs. 1, 3 JGG).
Ruß Krauth Harms
Rissing-van Saan Miebach