Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 30.05.1990 – 3 StR 110/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 er — BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Christian Dieter Ernst Hans N Mm aus BEER, dort geboren am &. ER 1952,
wegen versuchten Totschlags
wıIIl
EL
EX
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-
schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 19. September 1989 mit den Feststellungen - unter Ausnahme der Feststellungen zum äußeren
Tatgeschehen - aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verwor-
fen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß die Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen.
Das Landgericht ist der Überzeugung, daß der Angeklagte die Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen hat. Eine Schuldunfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat schließt es aus. Seine Erwägungen hierzu sind nicht frei von Rechts-
fehlern.
Nach den Ausführungen des hinzugezogenen Sachverständigen, denen das Landgericht gefolgt ist, handelt es sich bei dem Angeklagten um eine narzißtische Persönlichkeit, die eine "Stellung zwischen reifer Person und Border-Line-Person" einnehme und bei der eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des S§ 20 StGB vorliege. Der Tat läge eine "narzißtische Urwut" zugrunde, die die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert habe.
Hierzu ist zu bemerken:
Die Anwendung des § 21 StGB kann nicht zugleich auf beide Alternativen gestützt werden. Wenn der Täter trotz erheblicher Beeinträchtigung seines Einsichtsvermögens sich des Unrechts seines Tuns tatsächlich bewußt ist, wird seine Schuld nicht gemindert (BGHSt 34, 22, 25; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 3). Fehlt dem Täter jedoch die Einsicht in das Unrecht seines Tuns aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe, ohne daß ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht $S 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar. Für $S 21 StGB ist in den Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit nur Raum, wenn die Einsicht zwar gefehlt hat, dies dem Täter aber vorgeworfen werden muß (vgl. BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NStZ 1985, 309; BGHR aaO Einsichtsfähigkeit 2 und 4).
BL
Zu der Frage, ob der Angeklagte trotz seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit zur Tatzeit Einsicht in das Unrecht seines Tuns hatte, verhalten sich die Urteilsgründe nur in unzureichender Weise. Zwar führt das Landgericht im Rahmen der Wiedergabe des Sachverständigengutachtens aus, daß die Fähigkeit des Angeklagten "entsprechend seiner noch vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln, noch erhalten geblieben" war (UA S. 25). Dies könnte darauf hindeuten, daß das Landgericht das Vorhandensein der Unrechtseinsicht bejahen wollte. Andererseits läßt bereits die Formulierung besorgen, daß der Sachverständige und ihm folgend der Tatrichter damit lediglich die an zahlreichen Urteilsstellen wiederholt für $S 21 StGB angeführte verminderte Einsichtsund Steuerungsfähigkeit umschreiben wollte, ohne sich des Erfordernisses bewußt zu Sein, daß festgestellt werden muß, ob die Einsicht in das Unrecht in der Tatsituation gegeben war oder ob diese fehlte. Im letzteren Falle wäre zudem zu erörtern, ob dem Angeklagten seine fehlende Unrechtseinsicht vorzuwerfen ist (vgl. BGH NStZ 1985, 309 m.w.N.). Hinzu kommt, daß das Landgericht seine Annahme, eine Schuldunfähigkeit habe nicht vorgelegen, auf das Fehlen eines "tiefgreifenden Defekts" und "einer seelischen Erkrankung" (UA S. 26) und damit ersichtlich nur auf die pathologischen Störungen des § 20 StGB stützt, ohne die - nicht krankhafte - andere schwere seelische Abartigkeit zu erör-
tern.
Diese fehlerhafte Bewertung, die ersichtlich auf einem die rechtlichen Voraussetzungen der SS 20, 21 StGB verkennenden Sachverständigengutachten beruht, macht eine neue Verhandlung und Entscheidung zur Schuldfähigkeit des Angeklagten und zum Rechtsfolgenausspruch erforderlich.
Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschen werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen, sie können daher bestehen bleiben.
Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß den Urteilsgründen nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen ist, ob der Angeklagte auf Grund seiner Persönlichkeitsstruktur allgemein oder lediglich infolge der durch eine Kränkung ausgelösten "narzißtischen Urwut" vermindert schuldfähig war. Eine Maßregel nach S$S 63 StGB kommt jedoch nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger dauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der SS 20, 21 StGB hervorgerufen worden ist (BGHSt 34, 22, 27). Auch dies bedarf der Klärung in einer neuen Hauptverhandlung.
Ruß Krauth Harms Rissing-van Saan Miebach