Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 22.05.1990 – 2 StR 192/90

2. Strafsenat

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037 85

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 192/90 BESCHLUSS SI W Cie Se in der Strafsache gegen

Horst — ern aus BEEEEEED - (CHE , geboren am . CB 1950 in GCEEMEEM,

wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 1990 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Gießen vom 11. Dezember

1989 insoweit aufgehoben, als der Verfall eines sichergestellten Geldbetrages angeordnet wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wendet. Die Anordnung des Verfalls ist jedoch auf die allein erhobene Sachrüge aufzuheben. Das Landgericht hat sich zur Begründung insoweit lediglich auf die gesetzliche Bestimmmung des § 73 a StGB bezogen

und die seine Entscheidung tragenden Erwägungen nicht mitgeteilt. Darauf konnte hier aber nicht verzichtet werden, weil nicht ohne weiteres ersichtlich ist, worauf sich die Verfalianordnung gründet.

Herdegen Maier Theune

Gollwitzer Detter