Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 16.05.1990 – 3 StR 37/90

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Abschrift 73

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Martin Michael S t EEE aus Wugp, dort geboren am @. EEE 1958, |

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. 2.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Wuppertal vom 17. August 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Schuldspruch wegen des Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetzes dahin geändert,

daß der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch schuldig ist. Entsprechend dem Grundtatbestand des § 29 Abs. :1 Nr. 6 b BtMG ist die Änderung, gegen die der Angeklagte sich nicht anders, als geschehen, hätte verteidigen können, erforderlich, weil er dem Minderjährigen das Betäubungsmittel nicht "verabreicht" (z. B. gespritzt oder eingegeben), sondern ihm die Haschischzigarette zum unmittelbaren Mitrauchen überlassen und der Empfänger die Zufuhr des Betäubungsmittels selbst bewirkt hat. Das Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 3 BtMG (Überlassen an eine Person unter 18 Jahren) braucht nicht in die Urteilsformel aufgenommen zu werden (vgl. BGHR StPO § 260 IV 1: Tatbezeichnung 2, 3, 5).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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