Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 08.05.1990 – 5 StR 151/90

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

geboren am ER :°:55 in og:

wegen Sachbeschädigung

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-08/5-str-151-90#rd_1

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Mai 1990 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 19. Dezember 1989 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet

verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision

zu entscheiden hat.

Gründr

Während der Schuldspruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung standhält, können die Strafe und die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht be-

stehenbleiben.

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, findet die strafschärfende Erwägung, dem Angeklagten sei bewußt gewesen, daß das Feuer sich auch weiter, also über die vier Rollcontainer hinaus hätte ausbreiten können (VA S. 10), in den Feststellungen über den Tatort und den Vorsatz des Angeklagten keine ausreichende Grundlage.

Das führt zur Aufhebung der Strafe.

Der Maßregelausspruch mußte schon deswegen aufgehoben

werden, weil die Urteilsgründe, wie aufgezeigt, keine eindeutigen Hinweise auf die Gefährlichkeit der abgeurteilten Tat geben. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sind auch sonst lückenhaft: Die Unterbringung

in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt voraus, daß sich der Täter zur Zeit seiner Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit befunden hat. Die Urteilsgründe müssen ergeben, daß der Tatrichter vom Vorliegen einer dieser beiden Voraussetzungen überzeugt gewesen ist. Hierüber geben die Urteilsgründe keine hinreichende Auskunft. Der Tatrichter stützt sich auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen; danach besteht bei dem Angeklagten "eine chronisch-neurotische Fehlentwicklung mit einer Aggressionsproblematik ..., die bereits unter einer niedrigen Blutalkoholkonzentration die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert" (UA S. 9). Für sich allein vermag hiernach die "chronisch-neurotische Fehlentwicklung" die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht erheblich zu vermindern. Daß hinzutretender Alkoholgenuß schon bei geringer Menge Einfluß auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten haben kann, entnimmt der Sachverständige ersichtlich allein daraus, daß der Angeklagte am 10. März 1989, also lange Zeit nach der abgeurteilten Tat, bei einer Blutalkoholkonzentration von nur 0,73 Promille "sehr bedrohlich und aggressiv gewirkt" hat und in der folgenden Zeit in alkoholfreiem Zustand unauffällig gewesen ist (UA S. 9), Schon diese Begründung ist schwer nachzuvollziehen. Jedenfalls fehlt es aber an einer eindeutigen Feststellung, daß der Angeklagte am Tattage, dem 28. Oktober 1987, Al-

kohol, in welcher Menge auch immer, zu sich genommen hatte.

E12

Der Sachverständige hat hierzu bemerkt, das "von den Zeugen am Tatort beobachtete auffällige Hin- und Herfahren des Angeklagten" spreche dafür, daß der Angeklagte damals Alkohol zu sich genommen hatte (VA S. 9). Diese Erwägung durfte die Strafkammer nicht ohne eigene Prüfung mit dem bloßen Hinweis auf die "Gründlichkeit und Sorgfalt des Gutachtens" übernehmen; sie mußte sich damit auseinandersetzen, daß die Zeugen, soweit aus den Urteilsgründen ersichtlich, keine Hinweise auf eine Fahrweise des Angeklagten gegeben haben, die Schlüsse auf Alkoholeinfluß

zuließ.

Der Senat weist für die Beurteilung der Unterbringungsfrage noch auf folgendes hin: Wenn die Persönlichkeitsentwicklung für sich allein die Steuerungsfähigkeit nicht erheblich vermindert, sondern die Anwendung des § 21 StGB erst durch den hinzutretenden Alkoholgenuß bgründet wird, kann § 63 StGB nur ausnahmsweise angewandt werden; Voraussetzung ist, daß der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGHSt 34, 313, 315; BGHR StGB § 63 Zustand 9). Ob diese besonderen Voraussetzungen vorliegen, ist näher darzulegen. - Werden, wie im angefochtenen Urteil geschehen, früher abgeurteilte Taten bei der Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB berücksichtigt, so müssen sie

im einzelnen dargestellt werden; nur dann ist die für

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die Gefährlichkeitsprognose erforderliche Gesamtwürdigung der begangenen und zu erwartenden Taten und des Grades der vom Täter ausgehenden Gefahr möglich. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, kann es im Hinblick auf die Frage einer Wiederholungsgefahr von Bedeutung sein, daß der seit der Tat (28. Oktober 1987)

auf freiem Fuß befindliche Angeklagte nicht erneut ver-

sagt hat.

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