Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 07.05.1990 – 4 StR 462/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
EN N)
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 462/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
WED :3560 in ri (Türkei),
wegen versuchter Vergewaltigung
wılI
GL
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Mai 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Oktober
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter
Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und
zwei Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Re-
vision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das
Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb un-
zulässig (S 344 Abs. 2 StPO).
Zum Schuldspruch hat die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; insoweit ist die Revision unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall der versuchten Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB verneint und die Strafe dem wegen Versuchs gemilderten Strafrahmen des $S 177 Abs. 1 StGB entnommen (SS 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB). Diese Strafrahmenwahl hat das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei begründet. Die von ihm bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 StGB vorgenommene Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte läßt nämlich unbeachtet, daß schon das Steckenbleiben der Tat im Versuchsstadium - für sich allein oder zusammen mit anderen Umständen- zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann (siehe etwa BGH NStzZ 1985, 547; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 1 und s 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1 und 2).
Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Landgericht, hätte es dies bedacht, einen minder schweren Fall im Sinne des $S 177 Abs. 2 StGB bejaht und im Hinblick auf dessen im Vergleich zum über SS 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB erheblich niedrigere Strafobergrenze (fünf Jahre gegenüber elf Jahren drei
Monaten) auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
Ed
Die Strafe muß daher neu zugemessen werden.
Salger Goydke Meyer-Goßner Steindorf Maatz