Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 25.04.1990 – 3 StR 324/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
StR 324/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Gottfried Br EEE ‚ geboren am @&. EB 1941 in Me,
wegen fahrlässigen Falscheids
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 1990 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten vom 10. April 1990 wird auf seine Kosten als unzulässig
verworfen.
Gründe§
Der Senat hat durch Beschluß vom 16. März 1990 den Antrag des Verurteilten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve - Auswärtige Strafkammer Moers - vom 14. Juni 1989 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, als unzulässig und den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. "Im Hinblick" auf den Beschluß des Senats vom 16. März 1990 beantragt der Verurteilte nunmehr "wiedereinsetzung in den vorigen Stand" und legt zur Begründung zahlreiche - teils mehrseitige - Korrespondenzen zwischen ihm und seiner Verteidigerin vor, die sich zum Teil auch mit anderen Rechtsangelegenheiten befassen. Er meint, aus den beigefügten Unterlagen ergebe sich, daß er "am Versäumnis der im obengenannten Beschluß erwähnten Fristen schuldlos" sei.
Der Antrag vom 10. April 1990 ist unzulässig. Gegen den Beschluß des Senats vom 16. März 1990 ist keine Beschwerde
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zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Auch ist insoweit kein Raum für eine "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand". Schließlich ergibt sich aus dem Antragsvorbringen auch nicht, daß ein Fall der Nachholung des rechtlichen Gehörs
nach § 33 a StPO vorliegt.
Gribbohm Krauth zschockelt
Kutzer Rissing-van Saan