Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 17.04.1990 – 2 StR 149/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 149/90 BESCHLUSS 7.4I8
in der Strafsache
gegen
Mohamed A EEE aus TEE am ME, geboren am Pr Er Yo )p
wegen versuchter Vergewaltigung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 1990 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen. Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 29. März 1990 ausgeführt:
"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt wurde.
Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts Erfolg.
In dem Hauptverhandlungstermin vom 20. September 1989 hat der Verteidiger des Angeklagten an die Zeugin StB folgende Frage gestellt:
"Haben Sie während Ihres Aufenthalts im Hotel Z@8 intime Beziehungen freiwillig zu anderen Männern als Ihrem Ehe-
mann gehabt?’
Diese Frage wurde von dem Landgericht durch Beschluß vom selben Tage mit folgender Begründung als unzulässig zurückgewiesen:
'Die Frage ist unzulässig, weil sie für die Entscheidung ohne Bedeutung ist und die Beantwortung den schutzwürdigen intimen Bereich der Zeugin berührt.
Für die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin spielt es keine Rolle, ob sie in dem erfragten Zeitraum mit anderen Männern freiwillig intime Beziehungen hatte, und für eine etwaige Beurteilung des Schuldumfangs ist allein von Bedeutung, ob in dem Hotel über derartige Beziehungen der Zeugin geredet wurde, nicht ob auch tatsächlich die Beziehungen existierten.’
(S. 74 £, Band I der SA).
Dieser Gerichtsbeschluß wurde aufgrund einer entsprechenden Gegenvorstellung des Verteidigers des Angeklagten in dem Hauptverhandlungstermin vom 29. September 1989 bestätigt (Bl. 77 Bd. I der SA).
Mit der Zurückweisung dieser Frage durch Beschluß des Gerichts wurde die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt
(s 338 Nr. 8 StPO). Dem Vorsitzenden und dem Gericht stehen zwar gemäß §§ 241 Abs. 2 und 238 Abs. 2 StPO das Recht zu, Fragen zurückzuweisen; jedoch geht die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit dem Interesse des Zeugen an der Erhaltung seines Ansehens vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, die Wahrheit zu ermitteln, nicht uneingeschränkt nachkommen kann, ohne Fragen an den Zeugen zu richten, deren Beantwortung ihm oder einem Angehörigen
zur Unehre gereichen können (BGHSt 21, 334, 360; KK-Treier § 241 Rdn. 4). Die von dem Verteidiger des Angeklagten gestellte Frage war unerläßlich i.S.v. § 68 a Abs. 1 StPO. Die Schilderung des Angeklagten wie auch der Zeugin stimmten - mit geringen Abweichungen - in dem unmittelbar der Tat vorhergehenden Verhalten wie auch in dem Nachtatverhalten im wesentlichen überein. Die entscheidende Abweichung der beiden Schilderungen der Zeugin und des Angeklagten lag lediglich darin, daß der Angeklagte behauptete, in seinem Zimmer habe die Zeugin freiwillig den Geschlechtsverkehr mit ihm ausgeführt, während die Zeugin einen unfreiwilligen Geschlechtsverkehr schilderte. Objektive Tatspuren, wie zerrissene Kleidung, Verletzungen oder Spermaspuren waren nicht vorhanden. Dem Angeklagten war also daran gelegen, die Freiwilligkeit des von ihm behaupteten Geschlechtsverkehrs dem Gericht darzulegen. Zu diesem Zwecke hätte es eine Indizwirkung entfaltet, wenn festgestellt worden wäre, daß die Zeugin auch mit anderen Bediensteten oder Bewohnern des Hotels im fraglichen Zeitraum auf freiwilliger Basis den Geschlechtsverkehr ausgeführt hätte. Denn auch diese Personen hätten - ähnlich wie der Angeklagte - in einer vergleichbaren sozialen Beziehung zu der Zeugin gestanden, aus der sich dann die intime Beziehung entwickelte.
Für den Fall, daß die Zeugin die an sie gerichtete Frage verneint hätte, intime Kontakte zu anderen jedoch durch weitere Zeugenvernehmungen bestätigt worden wären, hätte sich das Landgericht - anders als geschehen - mit der Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin befassen müssen.
Aus den genannten Gründen hätte das Landgericht auch die im Hauptverhandlungstermin vom 16. Oktober 1989 von dem Verteidiger des Angeklagten an die Zeugin Steam gestellte Frage, ob sie zu dem Zeugen KB und dem zeugen TB ein intimes Verhältnis hatte ebenfalls nicht durch Gerichtsbeschluß zurückverweisen dürfen
(Bl. 118 Bd. I der Sa).
Eines Eingehens auf die weiteren erhobenen Verfahrensrügen wie auch auf die Sachrüge bedarf es nicht mehr."
Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auf seine Ent-
scheidung vom 23. November 1989 (BGHR StPO S 241 Abs. 2 Zurückweisung 2) an.
Herdegen Maier Theune
Gollwitzer Schäfer