Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 10.04.1990 – 5 StR 93/90

5. Strafsenat

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5 _ StR _93/90

27 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Dirk L us dort geboren am 1964,

zur Zeit in Haft, wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. April 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten | B sesen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom

2. November 1989 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Vernehmung eines Alkoholsachverständigen bedurfte es nicht, weil einer Strafrahmenverschiebung nach

den § 8 21, 49 StGB der Umstand entgegenstehen würde, daß der Angeklagte, was er weiß, unter Alkoholeinfluß Gewalttaten begeht (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 3, 6, 9, 14). Dies hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung zu Recht berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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