Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 10.04.1990 – 5 StR 93/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _ StR _93/90
27 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Dirk L us dort geboren am 1964,
zur Zeit in Haft, wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. April 1990 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten | B sesen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom
2. November 1989 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Vernehmung eines Alkoholsachverständigen bedurfte es nicht, weil einer Strafrahmenverschiebung nach
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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