Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 10.04.1990 – 1 StR 75/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 75/90 URTEIL A 0.4.20
in der Strafsache
gegen
Ingrid Friderike C EEE aus SCHE. dort geboren an GE 1956,
wegen Totschlags
WIII
NN
b)
N
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 10. April 1990, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr.
Maul
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Dr. Dr. Dr.
Ulsamer, Foth, Granderath, von Gerlach
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt 38 in der Verhandlung, Staatsanwalt > bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin aus sam»
als Verteidigerin der Angeklagten,
Justizhauptsekretär gg»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
SL
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom
25. Oktober 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit der auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge Erfolg, das Schwurgericht habe ein Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen ao ) rechtsfehlerhaft
zurückgewiesen.
In der Hauptverhandlung wiederholte die Varteidigerin die zuvor schon angebrachte Ablehnung des Sachverständigen EEE u.a. mit der Begründung, durch den Beschluß des Haftrichters vom 28. März 1989 sei ausschließlich die Durchführung eines EEG, nicht aber die körperliche Untersuchung der Beschuldigten angeordnet worden, und über den Inhalt dieses Beschlusses - der der Angeklagten damals noch nicht
körperlichen Untersuchung falsch informiert; ihm sei es auf
die Einhaltung ihrer Persönlichkeitssphäre entsprechend ihren Grundrechten nicht angekommen.
Sachverständigen nicht vorgelegen. Wie sich aus der Äußerung des Sachverständigen entnehmen lasse, habe eine telefonische Anfrage des Sachverständigen beim Haftrichter ergeben, daß
ein gerichtlicher Beschluß ergangen sei, "wonach die Ange-
klagte zur Durchführung der Untersuchung auch zwangsweise in das Vollzugskrankenhaus Hohenasperg zu verbringen sei". Aufgrund dieser telefonischen Auskunft sei nachvollziehbar, daß
Gutachtens notwendigen körperlichen Untersuchungen der Angeklagten berechtigt ansehen durfte. Durch den Beschluß vom 28. März 1989, "der auslegungsfähig sein mag", sei der Sachverständige - wie für einen besonnenen Verfahrensbeteiligten zu ersehen sei - nicht nur zur Durchführung eines EEG
- einer Zusatzuntersuchung =, Sondern insgesamt zur erforderlichen und notwendigen körperlichen Untersuchung berechtigt gewesen.
Dementsprechend verwertet das angefochtene Urteil das von dem Sachverständigen Er in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit der Angeklagten.
Die Revision beanstandet mit Erfolg die Zurückweisung
des Ablehnungsgesuchs als rechtsfehlerhaft.
Gemäß S 74 Abs. 1 Satz 1 StPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Hiernach ist entgegen der Rechtsauffassung der Revision der Rechtsbegriff der Besorgnis der Befangenheit beim Sachverständigen nicht anders auszulegen als beim Richter (vgl. etwa Pelchen in KK 2. Aufl.
S§ 74 Rdn. 4). Demgemäß muß der Antragsteller vernünftige Gründe für sein Ablehnungsbegehren vorbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten. In ihrem Ablehnungsgesuch hat die Angeklagte Umstände angeführt, die ihr von ihrem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung Anlaß geben konnten, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu
zweifeln.
Anders als bei einer Richterablehnung prüft indes das Revisionsgericht nicht nach Beschwerdegrundsätzen (vgl. Pfeiffer in KK 2. Aufl. § 28 Rdn. 6), ob das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden ist, ob also eine Befangenheit des Sachverständigen zu besorgen war, sondern nach revisionsrechtlichen Grundsätzen, ob das Ablehnungsgesuch ohne Verfahrensfehler, insbesondere mit zureichender Begründung abgelehnt worden ist. Hierbei ist das Revisionsgericht an die vom Tatrichter festgestellten Tatsachen gebunden und
kann keine eigenen Feststellungen treffen (vgl. Pelchen aao § 75 Rdn. 18; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. s 74 Rdn. 21).
Der von der Revision beanstandate Beschluß trifft keine hinreichenden, dem Revisionsgericht eine Nachprüfung ermöglichenden Feststellungen über die Vorgänge und Umstände, die dem Beschluß des Haftrichters vom 28. März 1989 - der Wortlaut dieses Beschlusses ist nicht vollständig mitgeteilt -, der telefonischen Rückfrage des Sachverständigen beim Haftrichter und der Untersuchung der Angeklagten zugrunde
Ohne zureichende Erörterung nimt das Landgericht an, die vom Sachverständigen gegen den Willen der Angeklagten durchgeführte körperliche Untersuchung sei durch den Beschluß des Haftrichters vom 28. März 1989 (objektiv) gedeckt gewesen. Der bloße Hinweis, dies sei für einen besonnenen Verfahrensbeteiligten aus dem Wortlaut "körperliche Untersuchung der Beschuldigten (Durchführung eines EEG) gemäß S 81 a StPO" zu ersehen, wird dem im Ablehnungsgesuch zum Ausdruck gebrachten Anliegen nicht gerecht. Der Beschluß war, wie das Landgericht selbst einräumt, "auslegungsfähig", Damit verträgt sich nicht ohne weiteres die Behauptung, die vom Landgericht gewählte Auslegung sei für einen besonnenen Verfahrensbeteiligten aus dem Beschlußwortlaut zu ersehen. Dieser Widerspruch hätte allenfalls durch eine nähere Erörterung aufgelöst werden können. In diese hätte auch die weitere Anordnung des
Haftrichters, die Verbringung der - in Untersuchungshaft befindlichen - Beschuldigten in das Vollzugskrankenhaus Hohenasperg zur Vorbereitung eines Gutachtens werde genehmigt, miteinbezogen werden müssen; in welcher sachlichen und rechtlichen Beziehung die beiden richterlichen Anordnungen zueinander standen, hätte aufgrund der konkreten Umstände, unter denen sie beantragt und vom Haftrichter getroffen worden sind, erörtert werden müssen. Daraus hätten sich zugleich verwertbare Rückschlüsse auf die vom Sachverständigen aufgewandte Sorgfalt bei der Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang er aufgrund einer richterlichen Anordnung gemäß § 81 a StPO zur Vornahme einer körperlichen Untersuchung gegen den Willen der Angeklagten befugt war, ergeben können, zumal ausweislich des Beschlusses vom
28. März 1989 auch die Verbringungsanordnung jedenfalls nicht mit dem ausdrücklichen Inhalt ergangen war, wie ihn der Sachverständige aufgrund einer telefonischen Rückfrage seinem Vorgehen gegen die Angeklagte zugrundegelegt hat.
Maul Ulsamer Foth Granderath v. Gerlach