Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 20.03.1990 – 5 StR 97/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _ StR _97/90
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Michael Paul CG uuum .
ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEMEEEER 1963 in vum,
zur Zeit in Haft,
wegen Meineides
B27
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhö-
rung des Generalbundesanwalts am 20. März 1990 beschlossen:
Über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. November 1989 hat nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Hanseatische
Oberlandesgericht Hamburg zu entscheiden.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten nicht zuständig, weil das angefochtene Urteil im Revisionsverfahren nicht als erstinstanzliches Urteil im Sinne von § 135 Abs. 1 GVG behandelt werden kann, sondern als Berufungsurteil einer großen Strafkammer im Sinne des § 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG anzusehen ist. Zwar hat die Strafkammer gemeint, als erstinstanzliches Gericht entscheiden zu können. Hierfür fehlte ihr aber die gesetzliche Befugnis. Die verfahrensmäßige
Lage (vgl. BGHSt 34, 159, 164) stellte sich nämlich von vornherein so dar, daß die amtsgerichtliche Strafgewalt
(s 24 Abs. 2 GVG) nicht überschritten werden durfte, weil
nur der Angeklagte in vollem Umfange Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg - Schöffengericht - vom
8. November 1988 eingelegt, die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel hiergegen aber auf den Strafausspruch beschränkt hatte (vgl. BGHSt 31, 63; Senat, Beschlüsse v. 3. August 1984 - 5 StR 506/84 - bei Pfeiffer/Miebach NSt2 1985, 209 und
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v. 5. September 1989 - 5 StR 404/89 -).
Über die Revision hat deshalb das Hanseatische Oberlandes-
gericht Hamburg zu befinden." Der Senat tritt dem bei.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte