Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 20.03.1990 – 5 StR 88/90

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. den Elektroinstallateur Andreas H EB . ohne festen Wohnsitz

geboren am EEE 19:2 in 1m.

zur Zeit in Haft,

2. den Schuhmacher Werner S aus Hulp. geboren am EEE 1961 in ,

zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. März 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten HB und Sg sesen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 2. November 1989 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen eines räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer {§ 316 a StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht sieht die Verletzung dieses Tatbestandes nur darin, daß der Angeklagte SB während der Fahrt mit dem geraubten Auto den Zeugen St@B unter Billigung des Angeklagten | mit der auf ihn gerichteten Pistole zwang, seine persönlichen Gegenstände herauszugeben

(UA S. 22). Der vorliegende Fall ist deshalb nicht mit dem

zu vergleichen, den der Bundesgerichtshof in GA 1979, 466 zu entscheiden hatte.

Der Schriftsatz der Verteidigerin des Angeklagten HB vom 15. März 1990 hat dem Senat vorgelegen

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte