Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 20.03.1990 – 4 StR 87/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 87/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Reinhold VB aus Sun u, seboren am ED 1959 in SCHE, |
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 1990 gemäß S 349 Abs.2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 21. September 1989, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, daß ihm vor Ablauf von zehn Monaten keine neue Fahrerlaubnis
erteilt werden darf.
Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. Februar 1990 zu Recht ausgeführt hat. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Rechtsfehler, der Anlaß für diese Entscheidung gibt, berührt den Maßregelausspruch nicht; dieser kann deshalb bestehenbleiben.
Das Landgericht hat bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten ausgeführt, diesem seien "Gewaltdelikte nicht fremd." Laut früheren Erziehungsregistereintragungen, an deren Verwertung insoweit, also im Rahmen der Beweiswürdigung (anders bei der Strafzumessung), keine Bedenken bestünden, sei er "in den Jahren 1975 bis 1978 bereits mehrfach wegen Körperverletzung belangt worden" (UA 9). Damit hat das Landgericht, was auf die Sachrüge zu berücksichtigen ist, das gesetzliche Beweisverwertungsverbot des $S 63 Abs. 4 BZRG in Verbindung mit $S 51 Abs. 1 BZRG verletzt, das eine dem Angeklagten nachteilige Würdigung seiner Persönlichkeit - von den Fällen des § 52 BZRG, die hier nicht vorliegen, abgesehen, - verbietet (BGH NJW 1973, 523, 524; Rebmann/Uhlig, Bundeszentralregistergesetz S§ 51 Rdn. 33; vgl. auch BGHSt 25, 64, 65; 28, 338, 340 und BGH, Beschluß vom 12, Januar 1990 - 3 StR 407/89). Getilgte Vorverurteilungen dürfen deshalb auch nicht als Beweisindiz gegen den Angeklagten verwertet werden (Rebmann/Uhlig aaO Rdn. 40).
Der Senat schließt aus, daß der Rechtsfehler den Schuldspruch beeinflußt hat. Denn nach den Urteilsausführun-
gen stellt der zu beanstandende Hinweis auf getilgte Eintragungen der Vorverurteilungen lediglich eine - überflüssige - Anmerkung zu der bereits abgeschlossenen Beweiswürdigung dar. Er läßt aber besorgen, daß das Landgericht getilgte Verurteilungen bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat. Zwar hat die Strafkammer zum Ausdruck gebracht, sie sei sich der Unzulässigkeit einer solchen Verwertung bewußt. Sie hat aber bei der Strafzumessung auf die "Vorbelastungen" (UA 13) und bei der Prüfung der Frage, ob die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, darauf hingewiesen, der Angeklagte sei "wegen seiner kriminell verhärteten Persönlichkeit nicht bewährungswürdig" (UA 14). Da er aber nur geringfügig mit Geldstrafen vorbestraft ist, die zudem vor mehr als fünf Jahren verhängt worden sind, ist naheliegend, daß diese Wertung, beim Angeklagten handele es sich um eine kriminell verhärtete Persönlichkeit, von früheren getilgten
Verurteilungen wegen Körperverletzung beeinflußt ist.
Die Strafe muß deshalb neu bemessen werden.
Salger Laufhütte Jähnke Meyer-Goßner Steindorf