Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 12.01.1990 – 3 StR 407/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 407/89 BESCHLUSS w 12.436 in der Strafsache gegen
den Arbeiter Hasan G EB aus ve, geboren am @. GEM 1924 in Na@mm, Kreis NE, TED,
wegen versuchten Totschlags
wIII
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-
schlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 24. Mai 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.
Die Strafkammer hat nach rechtsfehlerfreier Strafrahmenwahl strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte sich auch durch eine frühere Verurteilung nicht hat abhalten lassen, unter Alkoholeinfluß immer wieder gegen seine Lebensgefährtin
gewalttätig zu werden (UA S. 50). Sie bezieht sich damit auf einen in den Urteilsgründen mitgeteilten Strafbefehl vom
6. Mai 1980, mit dem gegen den Angeklagten wegen einer Vollrauschtat zum Nachteil seiner Lebensgefährtin eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen verhängt worden war. Wie der Generalbundesanwalt aufgezeigt hat, war diese Vorverurteilung gemäß
S 46 Abs. 1 Ziff. 1 a BZRG nach fünf Jahren zu tilgen und durfte deshalb gemäß § 51 BZRG nicht mehr zu Ungunsten des Angeklagten herangezogen werden. Zwar hat die Strafkamner sich hieran insoweit gehalten, als sie den Angeklagten ausdrücklich als nicht vorbestraft bezeichnet und dies im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Gunsten anführt. Das Verwertungsverbot des S 51 BZRG umfaßt aber nicht nur die Tatsache der Vorverurteilung als solche, sondern untersagt auch die Berücksichtigung der Warnfunktion einer früheren - getilgten oder tilgungsreifen - Verurteilung zum Nachteil des Angeklagten (BGHSt 25, 64, 65; 28, 338, 340).
Da die Strafzumessungserwägungen der von der früheren Verurteilung ausgehenden Warnfunktion gleiches Gewicht beimessen wie den übrigen zu Lasten des Angeklagten gewerteten
Umständen, kann der Senat auch nicht ausschließen, daß der Strafausspruch auf der Verwertung der Vorverurteilung
beruht.
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