Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 14.03.1990 – 2 StR 87/90

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 87/90 BESCHLUSS 1370

Er

in der Scrafsache

gegen

Dieter Heinz H EB aus Bad NEED, geboren am @. BEE 1950 in MCEW/DDR, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

wıIıIl

OF

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 1990 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 20. Oktober 1989 im Strafausspruch mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu

einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Das - im übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründete - Rechtsmittel des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall im Sinne von § 250 Abs. 2 StPO rechtsfehlerhaft verneint. Es hat seine Entscheidung damit begründet, das Schwergewicht der Milderung liege eindeutig bei der verminderten Schuldfähigkeit und nicht bei den übrigen Umständen (UA S. 15). Diese

Begründung beruht auf einem fehlerhaften rechtlichen Ansatz: Sie ist schon deswegen unhaltbar, weil eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit grundsätzlich den Schuldgehalt der Tat verringert und Auswirkungen auf die Bewertung der Tatumstände haben kann (vgl. auch BGHR § 46 Abs. 2 - Motiv 1;

$S 177 Abs. 2 - Strafrahmenwahl 4, 5).

Vor allem hat das Landgericht aber nicht bedacht:

Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung aller für die Strafzumessung wesentlichen Umstände (BGHR StGB vor S 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung 3).

Der Grundsatz, daß dabei zunächst auf die nicht vertypten Milderungsgründe abzustellen ist, bedeutet nicht, daß solche, die zu einer Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB führen können, bei der Erörterung eines minder schweren Falles geringe Bedeutung haben. Nach ständiger Rechtsprechung fallen sie bei der Gesamtbewertung vielmehr so stark ins Gewicht, daß bereits ihr Vorliegen die Annahme eines minder schweren Falles begründen kann. Vertypte Milderungsgründe sind lediglich deshalb nicht sogleich in die Gesanmtbetrachtung einzustellen, um die Möglichkeit einer weiteren Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB für den Fall offen zu lassen, daß ein minder schwerer Fall bereits aufgrund nicht vertypter Milderungsgründe bejaht werden kann.

Reichen die allgemeinen Milderungsgründe indessen nicht aus, um einen minder schweren Fall zu begründen, dann sind die Umstände, die eine Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB

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rechtfertigen könnten, - soweit erforderlich - bei der Bestimmung des für den Angeklagten günstigeren Strafrahmens

eines minder schweren Falls heranzuziehen.

Die Anwendung des höheren Strafrahmens ist erst zulässig, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände der mildere nicht angemessen und ausreichend erscheint (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Dezember 1987 - 1 StR 587/87; BGHR StGB vor $S 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung, unvollständige 4, 7; Strafrahmenwahl 1; § 250 Abs. 2 - Strafrahmenwahl 1; $S 213 2. Alt. - Gesamtwürdigung 1).

Herdegen Theune Niemöller

Gollwitzer Schäfer