Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 06.03.1990 – 5 StR 63/90

5. Strafsenat

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5_StR_ 63/90

„18

BUNDESGERICHTSHOF

Engin

geboren

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

B aus H am 1969 in nuuun,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 1. - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. März 1990 - zu 1. einstimmig - beschlossen:

l.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 9. März 1989 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Rüge, die Strafkammer hätte das Attest der Ärztin Dr. Kerr vom 12. August 1988 nicht verlesen dürfen, ist nicht ordnungsmäßig erhoben (5 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Verlesung kann nach § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO in der Fassung des StVÄG 1987 zulässig gewesen sein. Daß die Voraus-

setzungen dieser Vorschrift nicht vorgelegen haben, ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen.

Der Schriftsatz der Rechtsanwältin Ep vom 23. Februar 1990 ist berücksichtigt worden.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung wird verworfen, da es nicht unbillig erscheint, dem Angeklagten Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. j

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Häger