Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 06.03.1990 – 5 StR 503/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _ StR 503/89
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Steuerberater
Wilhelm P EEE aus neu, dort geboren am EB 1946,
wegen Betruges
=
- 2 - PLZ
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. März 1990 nach §§ 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 19. Mai 1989 mit den
Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen, die auch über die Kosten
der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die von der Revision des
Angeklagten erhobene Sachrüge ist das Urteil aufzuheben.
I. Strafverfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Die Verjährung der am 12. September 1980 begangenen Tat wurde am 6. September 1985 gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB dadurch unterbrochen, daß der Angeklagte als Beschuldigter vernommen wurde (Sachakten Bd. I Bl. 42). Diese Unterbrechungshandlung bezog sich auch auf den Betrug, der Gegenstand
des angefochtenen Urteils ist: denn auf Grund der Strafanzeige des Rechtsanwaltes RB von 3. September 1985,
in deren Mittelpunkt der Grundstückskaufvertrag vom
12. September 1980 stand, wurden die Ermittlungen gegen
den Angeklagten von Anfang an unter dem Gesichtspunkt
des Betruges geführt (Sachakten Bd. I Bl. la und 40).
II. Das Landgericht findet die Täuschungshandlung des
AS
Angeklagten darin, daß dieser den Maurermeister Hg
bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages "über den Umfang der Eigentumsübertragung der vom Kaufvertrag betroffe-
nen Kaufgegenstände getäuscht” und ihm zugleich verschwiegen habe, "daß er durch den Kauf der Halle auch das Eigentum an den darin befindlichen Maschinen, Werkzeugen und Inventargegenständen erlangen wollte" (UA S. 22). Danach kommt es - insbesondere im Hinblick auf § 926 Abs. 1 BGB - jedenfalls darauf an, wie der Kaufgegenstand in dem Grundstückskaufvertrag vom 12. September 1980 bezeichnet war, insbesondere ob und gegebenenfalls welche Vereinbarungen über das Zubehör des Grundstücks getroffen wurden. Indes sind Feststellungen hierzu dem Urteil nicht zu entnehmen.
Schon deshalb kann es keinen Bestand haben.
Zudem weist der Senat auf folgendes hin: Der neue Tatrichter wird darzulegen haben, ob er die betrügerische Tathandlung des Angeklagten in einer Täuschung des Maurermeisters HB oder in einer Täuschung des Konkursrichters oder gar in beidem findet. Entsprechend wird festzustellen sein, ob der in S 263 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Vermögensschaden bereits durch den Abschluß des Grundstückskaufvertrages eintrat oder erst durch weitere Handlungen des Angeklagten herbeigeführt wurde und worin ein solcher Vermögensschaden lag. Dabei wird es besonderer Begründung bedürfen, wenn etwa wiederum auf eine Schädigung der Konkursgläubiger abgestellt werden sollte. Schließlich wird zu beachten sein, daß der aus dem Weiterverkauf betrügerisch
erlangter Vermögensgegenstände erzielte Erlös wrder für
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die Bestimmung des Vermögensschadens noch für die Berechnung des beabsichtigten rechtswidrigen Vermögensvorteils ohne
weiteres herangezogen werden kann.
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Häger