Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 28.02.1990 – 3 StR 28/89

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 28/90 BESCHLUSS

2,2 80

um in der Strafsache gegen

1. Michael willi Sch EEE aus Bo@iip, dort geboren am @. ED 1967,

2. Dirk S EEEEEER aus BoWip, dort geboren am m. GES 1957,

wegen schweren Raubes

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer sowie des Generalbundesanwalts und zu ziff. 2 auf dessen Antrag am 28. Februar 1990 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 27. Oktober 1989 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als das Landgericht es abgelehnt hat, die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung auszusetzen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Zum Schuldspruch sowie zum Ausspruch über die Freiheitsstrafen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf-

grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Dagegen bestehen gegen die Begründung, mit der die Strafkammer eine Aussetzung der Vollstreckung der jeweils ı 1/2-jährigen Freiheitsstrafe abgelehnt hat, rechtliche

Bedenken.

Die Strafkammer scheint davon auszugehen, ihre Ausführungen zu der den Angeklagten zu stellenden Sozialprognose seien geeignet, die in § 56 Abs. 1, 2 StGB vorausgesetzte Erwartung, daß der Verurteilte "sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird", darzutun. Das ist indes nicht der Fall. Nach den Ausführungen des Landgerichts "ist bereits zweifelhaft, ob den Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann ... Gleichwohl will die Kammer eine günstige Prognose nicht ausschließen" (UA S. 8).

Für die Annahme einer günstigen Prognose im Sinne des § 56 StGB genügt es nicht, daß diese sich nur nicht ausschließen läßt oder daß die Möglichkeit, der Angeklagte werde in Zukunft keine Straftaten mehr begehen, nicht verneint werden kann. Zweifel gehen zu Lasten des Angeklagten. Zwar darf die Bejahung einer günstigen Prognose auch nicht vom Vorhandensein eines hohen Wahrscheinlichkeitsgrads abhängig gemacht werden. Vielmehr reicht es aus, daß die Begehung weiterer Straftaten nicht wahrscheinlich ist, weil die Resozialisierung des Täters auch ohne Vollstreckung der Freiheitsstrafe aussichtsreich ist (vgl. BGH NStZ 1986, 27 m.w.Nachw.). Daß die Strafkammer eine ihr zweifelhafte günstige Sozialprognose nicht ausschließen will, genügt

dagegen nicht.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-28/3-str-28-89#rd_7

Das bedeutet hier allerdings nicht, daß die Revisionen, soweit sie sich gegen die unterlassene Strafaussetzung richten, schon aus diesem Grunde zu verwerfen seien. Die Strafkammer hat es für nötig gehalten, zum Ausschluß der Strafaussetzung auf ein Fehlen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB abzuheben, und sie hat - ob im Rahmen dieser Prüfung oder in Anwendung des § 56 Abs. 3 StGB, wird nicht deutlich - zu ihrer Entscheidung auch den Gesichtspunkt der Generalprävention herangezogen. Der Senat kann unter diesen Umständen nicht ausschließen, daß sie bei rechtlich zutreffender Erkenntnis der Anforderungen an die in S 56 Abs. 1, 2 StGB vorausgesetzte Erwartung des künftigen Verhaltens der Angeklagten zu dem Ergebnis gekommen wäre, eine Resozialisierung der Angeklagten sei auch ohne Vollstreckung der Freiheitsstrafen im Sinne der angeführten Rechtsprechung aussichtsreich. Dies muß um so mehr gelten, als es sich bei den Verfehlungen der Angeklagten im Jugend- und Heranwachsendenalter, auf welche die Strafkammer abhebt, um Vorfälle handelt, deren jugendstrafrechtliche Behandlung ganz überwiegend mit einer Verfahrenseinstellung nach § 47 JGG

endete.

Die rechtlich fehlerhafte Erörterung der Prognosefrage kann sich in Anbetracht eines möglichen Zusammenhangs der tatsächlichen Umstände, die für sie wie für die Bewertung der Frage, ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, auch auf diese Bewertung ausgewirkt haben. Jedenfalls bei dieser Sachlage vermag der Senat sich der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht anzuschließen, der

Hinweis der Strafkammer auf einen fehlenden "Ausnahmecharakter" der maßgeblichen Umstände lasse hier ausnahmsweise eine Verkennung der Rechtslage durch das Landgericht nicht besorgen (zu dem Erfordernis der "besonderen Umstände" vgl. beispielhaft die oben angeführte Senatsentscheidung m.w.Nachw. sowie BGHR StGB § 56 II Umstände, besondere 6).

Die Entscheidung der Aussetzungsfrage kann nach allem nicht bestehen bleiben.

Die angefochtene Entscheidung gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß im Rahmen der Prüfung, ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, generalpräventive Erwägungen keinen Platz haben. Ob § 56 Abs. 3 StGB einer Strafaussetzung entgegensteht, hat der Tatrichter unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden (vgl. BGHR StGB § 56 III Verteidigung 4 m.w.Nachw.).

Gribbohm Krauth zschockelt Harms Rissing-van Saan