Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 14.02.1990 – 3 StR 362/89

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

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in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Hans Bernd M Ew aus Wu, dort geboren am @. EEE 1955,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 8. Mai 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Diebstahl unter Einbeziehung einer anderweit verhängten rechtskräftigen Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Wochen verurteilt. Seine mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision hat zum Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (s 349 Abs. 2 StPO).

1. Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat den Schuldspruch nicht zum Nachteil des Angeklagten dahin geändert, daß Körperverletzung mit Todesfolge und Diebstahl statt der vom Landgericht angenommenen Tateinheit im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen. Dies trifft zwar nach den Feststellungen zu; denn Körperverletzungs- und Diebstahlshandlungen überschnitten sich auch nicht teilweise (UA S. 16). Einer Umstellung des Schuldspruchs steht aber § 265 Abs. 1 StPO entgegen. Da schon in der Anklage und im Eröffnungsbeschluß von Tateinheit ausgegangen wurde, setzt eine Verurteilung wegen zweier tatmehrheitlich begangener Delikte einen förmlichen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO voraus. Würde dieser gegeben, so könnte nicht ausgeschlossen werden, daß sich der Angeklagte gegen eine Änderung des Konkurrenzverhältnisses mit Erfolg verteidigen kann, etwa in dem Sinn, daß in der Beweisaufnahme ungeklärt geblieben sei, ob die Körperverletzung auch Beginn der Wegnahme gewesen sei und damit Tateinheit vorliege. Derartige tatsächliche Zweifel würden wegen des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht zu einer Verurteilung wegen Raubes, wohl aber zur Annahme von Tateinheit zwischen Körperverletzung und Diebstahl führen (vgl. BGH NStZ 1983, 364 f.; BGHR StGB § 52 I in dubio pro reo 4). Die möglicherweise fehlerhafte Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses beschwert den Angeklagten nicht.

2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB wegen erheblicher Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.

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-4-

Das Landgericht nimmt an, der - aufgrund der Trinkmengenangaben ermittelte - Blutalkoholgehalt des Angeklagten habe zur Tatzeit allenfalls 1,6 bis 1,7 %0 betragen (UA Ss. 22). Das festgestellte Tatverhalten des Angeklagten ließe sich zwar auch mit einem die Hemmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigenden Blutalkoholwert von 2,4 bis 2,5 %0 vereinbaren. Ein solcher Wert sei möglich, wenn die Einlassung des Angeklagten zutreffe, er habe vor der Tat neben Bier und Ouzo noch eine Flasche (0,7 1) Apfelkorn getrunken. Diese Einlassung habe er zwar seit seinem polizeilichen Geständnis konstant aufrechterhalten (UA S. 18); sie sei aber "allein" schon deswegen widerlegt, weil der Angeklagte den Konsum der Flasche Apfelkorn bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung nicht angegeben habe, obwohl er damals zu seinem Alkohol - genuß zur Tatzeit befragt worden sei. Da er damals die Tat bestritten habe, habe kein Anlaß bestanden, eine zur Tatzeit

etwa vorhandene hohe Alkoholisierung Zu verschweigen.

Eine solche tatrichterliche Schlußfolgerung ist zwar an sich möglich, weil sich der Angeklagte bei der ersten polizeilichen Vernehmung zur Sache, insbesondere zu seinem Verhalten am Tatabend, eingelassen hat. Die Strafkammer hätte aber prüfen müssen, ob nicht das Verschweigen hochgradiger Alkoholisierung bei der ersten polizeilichen Vernehmung auch darauf beruhen kann, daß der durch Zeugenaussagen erheblich belastete Angeklagte befürchtete, die Polizei werde seiner bestreitenden Einlassung keinen Glauben schenken, wenn er zugäbe, beim Zusammensein mit dem Tatopfer betrunken gewesen zu sein. Das Verschweigen der hochgradigen Alkoholisierung hätte dann seiner Entlastung gedient, SO daß der Annahme des

Landgerichts, er habe zum Verschweigen wegen des Ableugnens

der Tat keinen Grund gehabt, der Boden entzogen wäre. Im übrigen hat das Landgericht bei der Beweiswürdigung zum Genuß von Apfelkorn nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte, der auch sonst hochprozentigen Alkohol im Übermaß zu trinken pflegte (UA S. 8), bei dem etwa zwei Stunden nach der Tat gegenüber seinem Arbeitgeber Gödersmann abgelegten Teilgeständnis "einen betrunkenen Eindruck" machte (UA

Ss. 17).

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß bei der Berechnung der Tatzeitalkoholisierung die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zu beachten sind. Danach ist bei der Ermittlung des höchstmöglichen Blutalkoholgehalts aufgrund von Trinkmengenangaben des Angeklagten neben einem Resorptionsdefizit von 10 % von einem Abbauwert von 0,1 %o pro Stunde auszugehen (BGHSt 34, 29, 32). Die Annahme eines stündlichen Abbauwerts von 0,2 %o neben einem Resorptionsdefizit von 10 % (vgl. UA S. 19 unten) oder die Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags (vgl. UA S. 22) kommen in diesem Zusammenhang nicht in Betracht. Die Berechnungssgrundlagen

SH

müssen grundsätzlich so genau angegeben werden, daß die Ermittlung des Promillegehalts nach der sog. Widmark-Formel für den Senat nachvollziehbar ist. Dazu gehört auch die

Angabe des maßgeblichen Reduktionsfaktors.

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