Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Entscheidung vom 14.02.1990 – 3 StR 317/89

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

i Rn

in der Straflsache

gegen

1. den Textilkaufmann Ferdinand TED zus 1m (Schweiz), geboren am EEE 1943 in CS SR,

2. den Textileinzelhandelskaufmann Oldrich D dEiiikEE aus TO, Seboren ar 025 in Tu

(CSSR),

wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Eingangsabgaben u.a.

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 14. Februar 1990 einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 1989 mit den Feststellungen

"Frehahen aulgenoönei

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten Tip wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Eingangsabgaben zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu 50 DM und den Angeklagten Dep wegen Hinterziehung von Eingangsabgaben zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu 50 DM verurteilt,

Die Revisionen der Angeklagten greifen mit der Sachrüge durch, so daß es des Eingehens auf die formellen Rügen nicht bedarf.

Die Verurteilung der Angeklagten wegen täterschaftlich begangener Hinterziehung von Zollabgaben von insgesamt | 69.718,50 DM und Einfuhrumsatzsteuer von 62.705,30 DM begegnet auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen

durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Bei der rechtlichen Würdigung geht das Landgericht davon

aus, der Angeklagte TB, der "seinerzeit die Firma TEE

GmbH unterhielt" und im Sommer 1981 von der Firma AD- Cie 2G, ZU Schweiz, drei Partien Herrenflanelloberhemden kaufte und diese an "Endabnehmer" in der Bundesrepublik weiterverkaufte, habe die Funktion eines Importeurs eingenommen. Er habe nämlich in Bezug auf die eingeführte Ware das erste Umsatzgeschäft getätigt und sei deshalb zur Gestellung der eingeführten Ware zur zollamtlichen Behandlung verpflichtet gewesen. Dies habe er pflichtwidrig unterlassen und deshalb den Tatbestand des $S 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt. Der Angeklagte DEE, der in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit dem Angeklagten Wl®sachliche Mittel - seine a EB wohnung diente als Firmensitz der Tip CnbH - zur verfügung stellte, in Abwesenheit TB die Korrespondenz und den Telefonverkehr der Firma erledigte und sich im Interesse der TE» GmbH mit einer Vielzahl "praktischer Tätigkeiten" befassen mußte, sei gemäß S 370 Abs. 1 Nr. 2

AO, § 25 StGB Mittäter der Eingangsabgabenhinterziehung.

Letzteres begegnet schon deshalb Bedenken, weil ein pflichtwidriges Unterlassen im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO voraussetzt, daß in der Person des Täters eine besondere Verpflichtung zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besteht (BGHR AO $S 370 I 2 Mittäter 1 m.w.Nachw.). Eine solche Verpflichtung des Angeklagten DEE ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen nicht. Fehlt eine derartige Verpflichtung, kann der Angeklagte lediglich als Anstifter

oder Gehilfe zur Verantwortung gezogen werden.

+

Aber auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte TEE sei Verpflichteter im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO gewesen, ist nicht rechtsfehlerfrei, Zwar trifft es zu, daß der Importeur gemäß S 6 ZG in Verbindung mit § 9 AZO gestellungs- und damit aufklärungspflichtig sein kann. Die getroffenen Feststellungen legen es jedoch nahe, daß die drei Lieferungen der Flanelloberhemden gemäß dem gemeinschaftlichen Versandverfahren - VersandVO - nach der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 (ABl EG Nr. L 38/1) durchgeführt wurden, dem die Schweiz zum Zeitpunkt der Taten bereits beigetreten war (ABl EG 1977 Nr. L 122/1).

Im gemeinschaftlichen Versandverfahren kann die in das zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Ware vom Einfuhrort bis zum Bestimmungsort oder, im Falle der Durchfuhr durch die Gemeinschaft, bis zur Ausgangszollstelle befördert werden, ohne daß beim Übergang von einem Mitgliedstaat in einen anderen - mit Ausnahme gewisser Überwachungsmaßnahmen (Art. 18 bis 22 VersandVO) - erneut Zollförmlichkeiten zu erfüllen sind. Für die Durchführung dieses Versandverfahrens hat der Hauptverpflichtete (Art. 11 VersandVO) die Ware mit einer Versandanmeldung bei der Abgangszollstelle anzumelden, die die Ware zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abfertigt, die Nämlichkeit des Zollgutes sichert - in aller Regel durch Zollverschluß (Art. 18 1 VersandVO) - und eine Frist für die Gestellung der Ware bei der Bestimmungszollstelle festsetzt. Gestellungspflichtig ist der Hauptverpflichtete (Art. 13 VersandVO). Mit der Frage, ob diese besondere Verfahrensform vorliegt oder nicht, setzt sich das

Urteil nicht auseinander, obwohl die Feststellungen, daß die Warentransporte von den Schweizer Zollbehörden zollamtlich verplombt wurden und nach den sie begleitenden Zollpapieren nicht beim Grenzübertritt, sondern erst am Empfangsort zollamtlich zu gestellen waren, dies aufdrängen. Hauptverpflichteter im Sinne der Art. 11, 13 VersandVO und damit gestellungspflichtig war allenfalls die Firma Ap-Cumuiiiip 2< ZUE, nicht jedoch der Angeklagte TEE. Einer Auseinandersetzung mit dieser Frage hätte es angesichts der für

$S 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erforderlichen besonderen Verpflichtung bedurft.

Allerdings kann auch derjenige Mittäter einer Steuerbzw. Eingangsabgabenhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO sein, wer nicht selbst gestellungspflichtig ist und bei ordnungsgemäßer Verzollung nicht Zollschuldner geworden wäre (BGHSt 31, 323, 347). Anhaltspunkte für eine solche rechtliche Würdigung bieten die Urteilsgründe insofern, als festgestellt ist, daß die Lastwagen zur Entnahme der Ladungen entplombt wurden und die in der Schweiz bzw. in Liechtenstein ansässigen Verkäufer zumindest für den ersten Warentransport geplant hatten, den Lastzug nach Entnahme der Oberhemden später mit Lumpen zu beladen, mit einer gefälschten Schweizer 2ollplombe zu versehen und diese Ladung wieder aus der Bundesrepublik auszuführen. Der Senat vermag jedoch nicht zu

. beurteilen, ob die Angeklagten selbst als Täter oder Mittäter die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 370

Abs. 1 Nr. 1 AO 1.V.m. § 57 ZG erfüllt haben. Feststellungen dazu, ob den Angeklagten die tatsächlichen Vorgänge, die sich zum großen Teil in deren Abwesenheit abspielten, bekannt und

in welchem Umfang sie in das ersichtlich zum Zwecke der Ungehung von Zoll- und Steuervorschriften errichtete Vertriebssystem mit ihrem Wissen und Wollen eingebunden waren, enthält das angefochtene Urteil nicht.

Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß eine fortgesetzte Tat rechtsfehlerfrei nur dann angenonmen werden kann, wenn auch die subjektiven Umstände die Feststellungen eines Gesamtvorsatzes tragen (vgl. zu den Voraussetzungen BGHSt 36, 105, 110 £. m.w.Nachw.). Zweifel daran, daß die Angeklagten einen auf einen Gesamterfolg gerichteten Gesamtvorsatz gefaßt hatten, der auch Ort, Zeit und ungefähre Art der Einzelakte umfaßte, bestehen angesichts der getroffenen Feststellungen schon deshalb, weil das zweite Angebot an den Angeklagten TEE erfolgte, "nachdem der erste Hemdenimport für alle Beteiligten zufriedenstellend verlaufen war" (UA S. 9) und Te in der Folgezeit "nochmals einen Endabnehmer von Oberhemden" fand (UA S. 10).

Im übrigen wäre der Angeklagte Totter nach dem bisher festgestellten Sachverhalt auch im Schuldspruch nicht wegen

gewerbsmäßiger Hinterziehung von Eingangsabgaben, sondern aus

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dem Sondertatbestand des gewerbsmäßigen Schmuggels gemäß § 373 Abs. 1 AO zu verurteilen, der den Grundtatbestand des § 370 Abs. 1 AO verdrängt (BGHSt 32, 95, 96 £.).

Gribbohm Zschockelt Kutzer

Harms Rissing-van Saan