Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 13.02.1990 – 5 StR 561/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_ StR 561/89
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Textilkaufmann
Wilfried A u , geboren am EEE 1947 in ma,
ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Haft,
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Februar 1990 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 1989 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit einem Waffenvergehen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche, weil insoweit die Aufklärungsrüge durchgreift. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Urteil vom
17. Dezember 1987 ... folgt, daß für einen im Sommer 1981 begangenen Raub eine im Sinne des § 21 StGB relevante "seelische Abartigkeit' aufgrund einer "durch starke Aggressionen gekennzeichnete Persönlichkeitsfehlentwicklung'
in Betracht kam. Dafür, daß sich das bis zur hier in Rede stehenden Tat im August 1983 etwa geändert habe, bietet
sich kein Anhalt. Bei dieser Sachlage läßt sich die Pflicht
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zur Sachaufklärung nicht dadurch in Frage stellen, daß die Verteidigung in der Hauptverhandlung darauf nicht angetragen hat, zumal da sie Freispruch beantragt hatte (Prot.bd. III Bl. 191).
Feststellungen, die etwa auch die Anwendung des § 20 StGB rechtfertigen könnten, sind nicht zu erwarten, so daß
nur die Strafaussprüche aufzuheben sind, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß eine mögliche Strafrahmenänderung nach den SS 21, 49 StGB Einfluß auf die Höhe der Strafen hat.“
Dem tritt der Senat bei.
Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Häger