Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 09.02.1990 – 2 StR 19/90

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR _ 19/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Heinrich N GB aus AG, dort geboren am MR. WEM 1964, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

wıll

23

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 9. Februar 1990 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Aachen vom

17. Oktober 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hiergegen führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das Landgericht kommt nach einer Abwägung von Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründen zu dem Ergebnis, daß ein minder schwerer Fall im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB nicht

vorliege.

Diese Entscheidung ist nicht rechtsfehlerfrei begrün-

PR

det:

Das Landgericht läßt zum einen den wesentlichen Strafmilderungsgrund unberücksichtigt, daß der Angeklagte beim Überfall lediglich die nicht funktionsfähige Nachbildung einer Pistole (Scheinwaffe) verwendete (vgl. BGHR StGB § 250 II - Strafrahmenwahl 2, 3; BGHR StGB vor S 1/minder-

schwerer Fall - Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1).

Zum anderen führt die Strafkammer als Strafschärfungsgrund an, daß der Angeklagte gegenüber dem Mittäter T. der aktivere Teil gewesen sei. Er habe es übernommen, in die Bank einzudringen, während T. draußen wartete (UA S. 11). Auch das ist fehlerhaft: Daß der Angeklagte (allein) in die Bank ging, erhöht den Schuldgehalt der Tat innerhalb der möglichen Schweregrade der ihm vorwerfbaren Tatbestandsverwirklichung nicht, sondern war notwendige Voraussetzung der Tatbestandsverwirklichung. Daß er der aktivere Teil der beiden Täter war, könnte allein straferhöhend wirken, wenn er dadurch den Mittäter zur Tat verleitet hätte. Gerade das hat das Landgericht aber nicht festzustellen vermocht (UA S. 5).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-09/2-str-19-90#rd_4

Tie im Vergleich zum Mittäter größeren Aktivitäten des Zrgeklagten hätten somit nur als Begründung dafür angeführt werden können, warum das Landgericht letztlich - nach Abwäqung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände - ihn schwerer bestraft hat als den Mittäter (vgl. BGHR StGB § 46 II Wertungsfehler 6).

In diesem Sinne kann die Strafzumessungserwägung aber schon deshalb nicht verstanden werden, weil der Mittäter T. im vorliegenden Verfahren nicht mit abgeurteilt worden ist.

Nach allem ist der Strafausspruch aufzuheben.

Herdegen Maier Theune

Gollwitzer Schäfer