Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 06.02.1990 – 4 StR 21/90

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Edith Ella R EEE seborene SB aus voii, geboren am EEE 193: in neu, zur Zeit in

Haft,

wegen gefährlicher Körperverletzung

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BG

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. Februar 1990 gemäß S§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 18. Oktober 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision der Angeklagten hat Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 16. Januar 1990 ausgeführt:

"Das Urteil hat keinen Bestand. Die Kammer ist der sich hier aufdrängenden Frage nicht nachgegangen, ob die Angeklagte in einem die Schuldfähigkeit ausschließenden Rausch gehandelt haben kann. Sie stellt nur fest, die Angeklagte habe vor der Tat etwa 13 Flaschen Bier ä 0,5 Liter getrunken (UA S. 4). Damit hätte die Angeklagte schon unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung angenommenen Mittelwertes von 40 Gramm

reinen Alkohol je Liter Bier (BGH StV 1987, 385; BGH Urteil vom 07.08.1986 - 4 StR 308/86) 260 Gramm reinen Alkohol zu sich genommen. Wie schwer die Angeklagte ist, welchen Zeitraum die Alkoholaufnahme umfaßte, wie ihr Allgemeinverhalten bei und nach der Tat und wie ihre Erinnerungsfähigkeit daran zu beurteilen ist, welche Alkoholkonzentration danach bei der Angeklagten zur Tatzeit vorgelegen haben kann, geht aus dem Urteil nicht hervor.

Darin liegt eine Lücke, die zur Aufhebung zwingt. Die Menge des aufgenommenen reinen Alkohols kann nach den Berechnungskriterien der Widmark-Formel (BGH NStZ 1986, 114) in einem Bereich von weit über 3 %o gelegen haben. Es war daher die Frage einer Zurechnungsunfähigkeit zu prüfen (BGHSt 34, 31). Kommt aber eine Anwendung von § 20 StGB in Betracht, genügt es nicht, zugunsten der Angeklagten § 21 StGB anzuwenden (UA S. 5, 6)."

Dem tritt der Senat bei. Er hebt - insoweit über den Antrag der Bundesanwaltschaft hinausgehend - auch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf, weil sie auf dem Geständnis der Angeklagten beruhen und dieses bei einer

HM

möglichen Schuldunfähigkeit der Angeklagten einer erneuten

Überprüfung durch den Tatrichter bedarf.

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