Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 31.01.1990 – 3 StR 492/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 _StR 492/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Maria Bernhardine P ÜBERS ‚, geborene Temmuumm , aus Web, dort geboren am m 1952,
wegen vorsätzlichen Vollrausches u.a.
wIII
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Angeklagten und ihres Verteidigers auf Antrag des Generalbundesanwalts am 31. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen;
1. Auf die Revision der Angeklagten Maria Po wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12. Juni 1989, soweit es sie betrifft, mit den nicht die Rauschtaten betreffenden Feststellungen, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Einziehung eines Messers und eines Schlachterbeils angeordnet. Die Revision führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils mit Ausnahme der Feststellungen zu den Rauschtaten.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen spricht die im Mai 1952 geborene Angeklagte seit ihrem 21. Lebensjahr "zwanghaft im Übermaß dem Alkohol zu. Sie trank zuletzt bis zu einer Flasche Schnaps täglich" (UA 3. 6; siehe auch UA S. 24). Der jahrelange Alkoholmißbrauch hat zu einem "an die Depravation grenzenden Persönlichkeitsabbau" geführt. Für die Tatzeit hat die Strafkammer eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit der Angeklagten, bei einer Blutalkoholkonzentration von höchstens 3,41 o/oo zur Zeit des Beginns der Tat, positiv festgestellt (UA S. 20, 24/25). von der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat sie abgesehen, weil eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint. Die "willensschwache, ziel- und planlose" Angeklagte besitzt nicht die Einsicht in die Notwendigkeit einer Entzugsbehandlung. Bei dem langen Alkoholabusus und dem Fehlen einer "ausbaufähigen intellektuellen Substanz" besteht keine Aussicht auf eine wirksame Therapie (UA S. 41).
Ein zu ständigem zwanghaften übermäßigen Alkoholgenuß führender Hang zum Alkohol, der nach einer Vielzahl von Jahren zu einem schwerwiegenden Persönlichkeitsabbau geführt hat, macht, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, die Prüfung erforderlich, ob die Angeklagte überhaupt fähig war, sich am Tattag des Alkoholgenusses zu enthalten, oder ob ihre Fähigkeit, der Versuchung zu übermäßigem Trinken zu widerstehen, an diesem Tage ausgeschlossen ($S 20 StGB) oder im Sinne des $S 21 StGB erheblich vermindert war (vgl. BGHR StGB § 323a I Sichberauschen 1 mit weiteren Nachweisen). Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß die Straf-
kammer diese Frage ausreichend geprüft habe.
Auch die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Nr. 2 StGB, die unabhängig von der Schuldfähigkeit der Angeklagten die Einziehung zuließen ($S 74 Abs. 3 StGB), sind bisher nicht dargetan.
Gribbohm Krauth Harms Rissing-van Saan Schäfer