Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 31.01.1990 – 2 StR 449/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
lan 90 StpoO 1975 § 24 Abs. 2 _ Besorgnis der Befangenheit wegen eindeutig fehlerhafter Zurücknahme der Pflichtverteidigerbestellung.
Nachschlagewerk: ja
BGHSt; nein Veröffentlichung: ja lan 90
StpoO 1975 § 24 Abs. 2
_ Besorgnis der Befangenheit wegen eindeutig fehlerhafter
Zurücknahme der Pflichtverteidigerbestellung.
BGH, Urteil vom 31. Januar 1990 - 2 StR 449/89 - LG Köln
%
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 449/89 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Frank Armin DEE aus KR, geboren am ww. EEE 1954 in Koi,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
wIlIl
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
vom 31. Januar 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Niemöller Detter
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EB aus IB als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Sitzung
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom
30. Mai 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des
Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheits-
strafe von vier Jahren verurteilt.
Seine Revision gegen diese Entscheidung hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Das angefochtene Urteil muß aufgehoben werden, weil der absolute Revisionsgrund des § 338
Nr. 3 StPO gegeben ist.
Der Angeklagte beanstandet nämlich mit Recht, daß bei dem Urteil ein Richter, der Vorsitzende Richter am Landgericht EB, mitgewirkt hat, nachdem dieser von ihm wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ableh-
nungsgesuch zu Unrecht verworfen worden war.
1. Die Staatsanwaltschaft hatte im vorliegenden Falle
Anklage zum Amtsgericht - Schöffengericht - Köln erhoben.
Dort war dem Angeklagten auf seinen Wunsch hin sein bisheriger Wahlverteidiger Rechtsanwalt Dr. Ww aus EB am
6. Mai 1988 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Nach mehrfacher Verhandlung hatte das Amtsgericht Köln mit Beschluß vom 10. März 1989 die Sache gemäß § 270 StPO an das Landgericht Köln verwiesen, wo es am 21. März 1989 bei der zuständigen 8. großen Strafkammer einging. Am 28. März 1989 hob der Vorsitzende dieser Strafkammer die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. WEB zum Verteidiger auf, da der bestellte Verteidiger weder die Gewähr sachgerechter Verteidigung noch die eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Hauptverhandlung bie-
te. Zur Begründung führte er aus:
"Rechtsanwalt Dr. IWW hat im vor der Kammer verhandelten Verfahren MB - 8/88 neben inhaltlich abwegigen auch solche Beweisamträge gestellt, deren Behauptungen offenkundig wider besseres Wissen erhoben wurden. So hat er sich insbesondere dazu verstiegen, durch Zeugnis des Verteidigers eines als Zeugen vernommenen Mitbeschuldigten unter Beweis zu stellen, dieser habe mit seinem Mandanten wissentlich bei einer den - von Rechtsanwalt Dr. EEE vertretenen - Angeklagten belastenden Falschaussage zusammengewirkt. Diese Beschuldigung war sowohl nach dem Akteninhalt wie auch nach dem Verlauf der Beweisaufnahme so offensichtlich unsinnig, daß sie als wider besseres Wissen erhoben angesehen werden mußte.
Im vor der Kammer verhandelten Verfahren 8 - § 8/53 hat Rechtsanwalt Dr. WWW durch unentschuldigtes Sichent-
fernen von der Hauptverhandlung deren Abbruch und Aussetzung
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erzwungen - dies läßt ähnliche Störungen weiterhin besorgen."
Gegen den Widerruf der Bestellung zum Pflichtverteidiger legte der Angeklagte am 3. April 1989 Beschwerde ein. In der Beschwerdebegründung wandte sich Rechtsanwalt Dr. ED mit Einzelausführungen gegen den Vorwurf, inhaltlich abwegige Beweisamträge gestellt und wider besseres Wissen behauptet zu haben, ein Verteidiger habe bei einer Falschaussage mitgewirkt. Auch die Behauptung, er habe in dem Verfahren BD - &@B/53 die Aussetzung der Hauptverhandlung erzwungen, wies Rechtsanwalt Dr. WW unter Schilderung des damaligen Verfahrensverlaufs zurück. Der Vorsitzende hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern in einer Verfügung vom 4. April 1989 sie als unzulässig und prozessual überholt bezeichnet. Gleichzeitig hat er Rechtsanwalt EB zum Pflichtverteidiger bestellt und am 6. April 1989 Termin zur Hauptverhandlung auf den 11. Mai 1989 anberaumt.
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluß vom 25. April 1989 der Beschwerde des Angeklagten stattgegeben und dabei im wesentlichen ausgeführt, daß die Abberufung des Verteidigers selbst dann unzulässig wäre, wenn die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zuträfen.
Der Angeklagte lehnte nunmehr den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil sowohl die Aufhebung der Bestellung zum Pflichtverteidiger als auch die Behandlung der Beschwerde (Nichtabhilfe) grob fehlerhaft und darauf angelegt gewesen seien, einen dem Vorsitzenden nicht genehmen Verteidiger auszuschließen.
2. Die Ablehnung des Vorsitzenden der Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit war berechtigt. Durch die Art und Weise seines Vorgehens, wie durch die Erwägungen, auf die er den Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung stützte, gab er dem Angeklagten hinlänglichen Grund zu der Annahme man-
gelnder Unvoreingenommenheit.
a) Der Widerruf der Bestellung eines Pflichtverteidigers, der das Vertrauen des Beschuldigten besitzt, berührt die Verteidigungsbelange auf das stärkste. Es versteht sich von selbst, daß dem Verteidiger und seinem Mandanten grundsätzlich rechtliches Gehör gewährt werden muß, bevor die Widerrufsverfügung ergeht. Der Vorsitzende des Tatgerichts hat sich über diesen Grundsatz hinweggesetzt. Billigenswerte
Gründe für sein Verhalten sind nicht zu ersehen.
b) Ein rasches Hinwegsetzen des abgelehnten Richters über die Verteidigungsinteressen wird auch in der Nichtabhilfeentscheidung vom 4. April 1989 erkennbar. Er unterließ die gebotene Auseinandersetzung mit dem gewichtigen Beschwerdevorbringen. Was er ins Feld führte - die Beschwerde sei unzulässig und prozessual überholt - konnte Anlaß zu der Folgerung geben, daß er aus sachfremden Erwägungen eine
sachliche Prüfung verweigere.
c) Der Widerruf der Bestellung eines Pflichtverteidigers setzt einen wichtigen Grund voraus. Es müssen Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung ernsthaft ge-
fährden. Der Zweck besteht darin, dem Beschuldigten einen
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geeigneten Beistand zu sichern und einen geordneten Verfahrensablauf zu gewährleisten (BVerfGE 39, 238, 244). Die Gründe, die der Vorsitzende der Strafkammer in seiner Widerrufsverfügung anführte, hatten keinen Bezug zum Verteidigungsinteresse und rechtfertigten es nicht, einen geordneten Verfahrensablauf in dieser Sache in Frage zu stellen. Sie mußten den Eindruck erwecken, daß es sich um vorgeschobene Gründe handele, die vorgebracht wurden, um einen mißliebigen, weil unbequemen Verteidiger aus dem Verfahren entfernen zu können.
Zu diesen Gründen ist noch zu bemerken:
Die Zurücknahme der Bestellung wegen des Verhaltens von Rechtsanwalt Dr. MW als Verteidiger in zwei anderen Verfahren wurde nur pauschal begründet. Der Vorwurf, der Rechtsanwalt habe in einem Verfahren inhaltlich abwegige Beweisamträge gestellt, ist unsubstantiiert erhoben, die Behauptung, er habe den Verteidiger eines Mitbeschuldigten dort wider besseres Wissen der Mitwirkung bei einer Falschaussage bezichtigt, wird in der Verfügung durch keine Tatsachen belegt. Dr. @B hat in seiner Beschwerdebegründung im einzelnen dargelegt, warum dieser Vorwurf unberechtigt ist. Seine Darstellung wird durch das Protokoll über die Hauptverhandlung in dem Verfahren &B - &/s3 gestützt.
Zu dem weiteren Vorwurf, Rechtsanwalt Dr. EB habe im Jahre 1983 den Abbruch und die Aussetzung einer Hauptver-
handlung erzwungen, ähnliche Störungen seien weiterhin zu
besorgen, hat das Oberlandesgericht Köln in seinen Beschlüssen vom 6. Februar 1984 und 25. April 1989 bereits zutreffend ausgeführt, daß zu einer Aussetzung des Verfahrens damals kein Anlaß bestand. Im übrigen kann der Umstand, daß ein Rechtsanwalt vor mehr als fünf Jahren in einem anderen Verfahren unzulässigerweise eine Unterbrechung einer Hauptverhandlung erzwungen hatte, nicht mehr ernsthaft als Grund angesehen werden, nunmehr seine Pflichtverteidigerbestellung
in einem anderen Verfahren zurückzunehmen.
Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Senat hat von der Möglichkeit einer Zurückverweisung nach Ss 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.
RiBGH Maier kann seine Unterschrift nicht bei-
Herdegen fügen, weil er sich in Theune Urlaub befindet.
Herdegen Niemöller Detter