Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 17.01.1990 – 3 StR 449/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
PAR
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 449/89 BESCHLUSS ‚7 De EP E07 in der Strafsache gegen
den Krankenpfleger Jens H Een aus KREMER, geboren am @. EEE 1957 in DOMEEEEEES,
wegen Handels mit Betäubungsmittel
wIII
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. August 1989
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren sechs Monaten verurteilt. Seine Revision führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in der Zeit vom Januar 1988 bis Oktober 1988 durchschnittlich einmal monatlich jeweils 300 bis 400 Gramm (insgesamt "wenigstens drei Kilogramm" UA S. 4) Haschisch gekauft. Von jeder Lieferung behielt er jeweils 10 bis 20 Gramm für sich zum Eigenverbrauch. Den Rest verkaufte er
gewinnbringend.
Bei diesen Feststellungen hat der Angeklagte den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln lediglich bezüglich des Ankaufs und Verkaufs von 2.800 Gramm Haschisch erfüllt. Soweit er Haschisch zum Eigenverbrauch kaufte, hat er sich - tateinheitlich - des Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Der Senat hat den Schuldspruch berichtigt. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, daß der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf sich anders hätte verteidigen können.
II. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wäre es beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln von dem geringeren Schuldumfang ausgegangen.
B2
Der neu erkennende Tatrichter wird zur Notwendigkeit der Feststellung des Wirkstoffgehalts des Rauschgifts und zu den verschiedenen Möglichkeiten der Strafrahmenverschiebung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Schriftsatz vom 2. November 1989 hingewiesen.
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