Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 12.01.1990 – 2 StR 613/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 613/89 BESCHLUSS
22. ni0
in der Strafsache
gegen
Stefan R > aus Hamm, geboren an @. REED 1963 in Ho,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
wIlI
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten RENNEN wird das Urteil des Landgerichts Aachen, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Mitangeklagte, der als Kurier mit 1.951 g Haschisch (THC-Gehalt 138 g) festgenommen worden war, den Beamten die als Depot vorgesehene, zwischen Sträuchern gelegene Stelle gezeigt. Die Beamten legten dort die für den Transport benutzte Tüte mit Steinen von entsprechendem Gewicht ab und observierten die Stelle. Kurz danach erschien der Angeklagte und begab sich
unter Anwendung von Vorsichts- und Täuschungsmaßnahmen zu dem Depot. Er nahm die Tüte auf und suchte, nachdem er den Inhalt gesehen hatte, weiter nach dem von ihm dort vermuteten Rauschgift.
Diese Feststellungen berechtigten die Strafkammer zu der Schlußfolgerung, der Angeklagte sei entgegen seiner Einlassung nicht zufällig, sondern absichtlich zum Zweck der Abholung des Rauschgifts zu dem Depot gekommen. Sie sind jedoch keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als täterschaftliches Handeltreiben. Denn über seine Beweggründe, über seine Vorstellungen von Menge und Qualität des Rauschgifts sowie darüber, ob er es selbst verwerten oder - gegen Belohnung oder bloßen Unkostenersatz - nur für einen anderen abholen wollte, ist den Feststellungen nichts zu entnehmen. Unter diesen Umständen war die Erörterung geboten, ob er als Täter oder lediglich als Gehilfe gehandelt hat. Die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung, "aus der Menge des sichergestellten Rauschgifts (folge) zweifelsfrei, daß diese - zumindest teilweise - zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt" gewesen sei (UA Bl. 17), ergeben hierzu nichts.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte Haschischkonsument war und nach dem Ergebnis der Urinprobe auch vor der Festnahme Haschisch konsumiert hatte (UA Bl. 10, 11, 15). Damit bleibt die - auch in den oben wiedergegebenen Ausführungen zum Ausdruck gebrachte - Möglichkeit
offen, daß ein Teil des Rauschgifts zum Eigenverbrauch für den Angeklagten (und evtl. andere Beteiligte) bestimmt war. Zu dem von ihr angenommenen Verhältnis der beiden Anteile hat sich die Strafkammer nicht geäußert. Schon aus diesem Grund ist der Schuldumfang nicht ausreichend bestimmt. Außerdem hat die Strafkammer die Einstufung der Tat als besonders schweren Fall im Widerspruch zu den erwähnten Ausführungen damit begründet, daß "bereits die erhebliche Menge des verdealten Rauschgiftes mit einem Wirkstoffgehalt von 138,44 g gegen ein Abweichen vom Regelstrafrahmen" spreche (UA Bl. 18). Sie hat dem Angeklagten also, was auch dem Schuldspruch zu entnehmen ist, Handeltreiben mit der gesamten sichergestellten Haschischmenge angelastet.
Die Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils. Im neuen Urteil müssen die Erwägungen zum Strafmaß er-
kennen lassen, daß das Gericht die Wirkungen berücksichtigt hat, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in
der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Zu den Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB verweist der Senat auf die Entscheidungen BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1; Gesamtwürdigung, unzureichende 1.
Herdegen Maier Theune Gollwitzer Schäfer