Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 09.01.1990 – 5 StR 568/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Manfred E ER „aus SW. dort geboren am CE ' >34,
zur Zeit in Haft,
wegen schwerer Brandstiftung
; - /
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Januar 1990 nach § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juni 1989 mit den
zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten
der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag, das angefochtene Urteil nach § 349 Abs. 4. StPO aufzuheben, ausgeführt:
"Die Rüge aus § 51 BZRG n.F. (8 49 BZRG a.F.) greift zum Schuldspruch durch, so daß es auf die weiteren Beanstandungen
nicht ankommt.
In den Urteilsgründen heißt es zur Überführung des den
Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten u.a. wie folgt:
"Schließlich war die Tat dem Angeklagten auch nicht gänzlich persönlichkeitsfremd. Immerhin hat er, wenn dies
auch sehr lange her ist, schon einmal in einer ihm ausweglos erscheinenden Lage eine Wohnung in Brand gesteckt' (UA S. 14). Zu der entsprechenden Verurteilung vom 21. Oktober 1970 wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr
und drei Monaten (UA S. 3) hat das Landgericht aber selbst festgestellt, daß die 'Strafe ... im Strafregister gelöscht' ist (UA S. 4). Sie durfte deshalb gemäß § 51 BZRG nicht
mehr gegen den Angeklagten verwertet werden (vgl. BGH
StV 1985, 322). Eine Einschränkung i.S. von BGHSt 27,
108 liegt nicht vor. Ebenso liegt kein Ausnahmefall des
§ 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG vor; daß in der Hauptverhandlung
ein Sachverständiger zum Geisteszustand des Angeklagten gehört wurde, ermöglicht nicht, die bereits getilgte Verurteilung als Beweisindiz für die Täterschaft des Angeklagten zu verwerten (vgl. Rebmann/Uhlig, BZRG, 1985, § 52 Rdnr. 10).
Daß das Urteil auf der unzulässigen Erwägung beruht, läßt
sich hier nicht sicher ausschließen."
Der Senat tritt dem bei.
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Niepel