Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 09.01.1990 – 5 StR 142/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _StR 142/89
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Necati E u ,
ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1953 in AB (Türkei),
zur Zeit in Haft,
wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Januar 1990 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin Agnes 1 u,
ihr für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsrechtszug Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt, weil die Nebenklägerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung nicht dargelegt hat (§ 117 ZPO in Verbindung mit § 397 a Abs. 1 StPO). Er hätte
auch deshalb keinen Erfolg haben können, weil eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin im Hinblick
auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349
Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich
war (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Niepel