Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 09.01.1990 – 1 StR 704/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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A
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 704/89 BESCHLUSS 9.4.90
in der Strafsache
gegen
den Zimmermann Erwin Full z.: Tess > GE, geboren am WB 19:55 in Fe ,
wegen Diebstahls u.a.
wIII
oO
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4, s 357 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 23. August 1989, auch soweit es den Mitangeklagten Sg betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten in den Fällen B 2 und 3 sowie B 10 und 11 der Urteilsgründe jeweils eines
Diebstahls schuldig sind;
b) im Ausspruch über die in den genannten Fällen verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
-3- 0
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Insoweit erstreckt sich die Entscheidung des Senats gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten Saiger.
1. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten im Fall 3 eine mit Sauerstoff gefüllte Flasche gestohlen, um sie beim Aufschweißen des Geldschranks im Fall 2 zu verwenden. Ferner haben sie im Fall 11 einen VW-Transporter gestohlen, um den ca. 350 kg schweren Tresor im Fall 10 abtransportieren und im Anwesen des Mitangeklagten SB aufbrechen zu können. Unter den gegebenen Umständen nimmt die Strafkammer zu Unrecht an, in beiden Fällen bestehe Tatmehrheit (s 53 Abs. 1 StGB). Wenn - wie hier - der Täter einen Gegenstand entwendet, um damit einen bestimmten weiteren Diebstahl zu begehen, so ist eine - von einem hinreichend konkretisierten Gesamtvorsatz umfaßte - fortgesetzte Tat gegeben (BGH GA 1968, 337; BGH StV 1982, 468; BGH, Urt. vom 30. August 1966 - 1 StR 273/66 - bei Dallinger MDR 1967, 12/13 sowie Beschl. vom 25. April 1978 - 1 StR 129/78 - bei Holtz MDR 1978, 623). Deshalb hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten in den Fällen 2 und 3 sowie 10 und 11 jeweils eines Diebstahls
schuldig sind.
Ss 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt bei beiden Angeklagten zur Aufhebung des Ausspruchs über die in den genannten Fällen verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe.
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schauenburg Kuhn Maul
Granderath Brüning