Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 25.04.1978 – 1 StR 129/78

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen Als PDF speichern

029

BUNDESGERICHTSHOF 1_StR 129/78 BESCHLUSS SH

in der Strafsache

gegen

1. den Händler Josef W > „aus Kein, geboren am B. EEEEEES 1955 in Fesu Drsiiiip,

2. Joachin R > zus Kein, dort geboren am . EEEEB 1955,

beide zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. April 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28. November 1977

1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß

der Angeklagte WEB „wegen Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis,

der Angeklagte R EEE wegen Diebstahls verurteilt wird,

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen Diebstahls verurteilt worden sind, sowie hinsichtlich der Gesanmtstrafen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Nach den Feststellungen des Landgerichts faßten die Angeklagten Wem und Re Anfang April 1977 gemeinsam den Plan, in das Juweliergeschäft Hp in win einzubrechen, wobei sie sich eines noch zu stehlenden Kraftfahrzeugs bedienen wollten (UA S. 8/9). In Ausführung dieses Planes entwendeten die Angeklagten in der Nacht vom 13. zum 14. April 1977 nach Einbruch auf dem Ausstellungsund Verkaufsgelände der Firma Weib in LED einen BMW-Pkw (UA S. 9/10). Mit dem gestohlenen Fahrzeug fuhren die Angeklagten in derselben Nacht nach WiB, wo sie aus der Schaufensterauslage des Juweliergeschäfts Hp nach Einschlagen der Schaufensterscheiben Schmuckwaren im Werte von ca. 40.000,- DM mitnahmen (UA S. 10 - 12). Der BMW wurde zum Abtransport der Beute und als Fluchtfahrzeug benutzt (UA S. 13). Bei der Würdigung dieses Tatgeschehens hat die Strafkammer natürliche Handlungseinheit und Fortsetzungszusammenhang verneint, weil es bei den beiden Wegnahmeakten an der Gleichartigkeit der Tatbegehung fehle, und deshalb zwei selbständige Diebstahlshandlungen angenommen (va S. 20/21).

Diese Wertung hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wenn der Täter einen Gegenstand entwendet, um damit einen bestimmten weiteren Diebstahl zu begehen, so ist eine - vom Gesamtvorsatz umfaßte - fortgesetzte Tat gegeben (RGSt 40, 94, 98; BGH bei Dallinger MDR 1967, 12; BGH GA 1968, 337; vgl. auch BGHSt 19, 323). Die Strafkammer hätte also hinsichtlich der beiden Einbruchsdiebstähle Fortsetzungszusammenhang annehmen müssen

und insoweit bei beiden Angeklagten jeweils auch nur eine Strafe verhängen dürfen. Da es ausgeschlossen erscheint, daß sich die Angeklagten gegenüber dem Vorwurf, die Einbruchsdiebstähle durch eine Tat im Rechtssinn begangen

zu haben, anders als geschehen verteidigt hätten, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern. Zugleich unterliegt das Urteil im Strafausspruch, soweit dieser die Diebstahlshandlungen betrifft, einschließlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe der Aufhebung und Zurückverweisung. |

Im übrigen läßt das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen. Die weitergehenden Revisionen sind somit zu verwerfen.

Mayr Loesdau Mösl Pikart Zipfel