Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 03.01.1990 – 3 StR 445/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 445/89 BESCHLUSS 9 \ Ju pr ti! vw F ‚Ze in der Strafsache gegen
Erich Reinhold W WEB aus Mei, geboren am &. Em 1940 in Lo,
wegen schweren Raubes u.a.
wIII
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Januar 1990 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten vom 19. September 1989, ihm wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom
21. September 1988 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
Gründe§
Das Landgericht Wuppertal hat den Antragsteller am 21. September 1988 unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Raubes, Diebstahls und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Durch Beschluß vom 10. August 1989 hat es die fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 345 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.
Der Antragsteller begehrt mit Schriftsatz seines neu gewählten Verteidigers vom 19. September 1989 wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; er beantragt zugleich die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 21. September 1988 und rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig.
a) Die eine Woche betragende Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs nach § 45 Abs. 1 StPO ist nicht gewahrt worden. Die Frist begann am 25. August 1989 und war im Zeitpunkt des Eingangs des Wiedereinsetzungsgesuchs beim Landgericht am 21. September 1989 bereits abgelaufen. Der Antragsteller hatte durch die Zustellung des Verwerfungsbeschlusses am 24. August 1989 von dem Unterbleiben der Revisionsbegründung erfahren; das Hindernis an der Fristwahrung war damit in diesem Zeitpunkt entfallen.
b) Der Antragsteller hat im übrigen keine Tatsachen behauptet, die ihn ohne sein Verschulden an der Wahrung der Einmonatsfrist zur Begründung der Revision gehindert haben könnten (SS 44, 45, 345 StPO). Sie begann mit der Zustellung des Urteils an seinen Verteidiger am 13. Dezember 1988 (Bl. 816 V d.A.). Zur Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hat er lediglich vorgetragen, daß er bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses am 24. August 1989 davon ausgegangen sei, der bestellte Verteidiger habe die Revision wenigstens mit der allgemeinen Sachrüge begründet, weil er keine gegenteilige Nachricht erhalten habe. Aufgrund welcher Umstände er darauf vertrauen durfte, daß sein bestellter Verteidiger die Revision begründen würde oder begründet habe, teilt der Antragsteller nicht mit.
Der Antragsteller hat damit nicht die Wahrscheinlichkeit dargetan, daß die Revisionsbegründungsfrist durch ein Verschulden des bestellten Verteidigers versäumt worden ist, ohne daß ein eigenes Verschulden dazu beigetragen hat. Der
Antragsteller hat insbesondere nicht behauptet, daß der bestellte Verteidiger mit der unterbliebenen Begründung der Revision beauftragt war und die Rechtfertigung des Rechtsmittels in einer solchen Weise zugesagt hatte, die dem Antragsteller bei der ihm gebotenen Sorgfalt keinen Anlaß
gab, mit einer schuldhaften Fristversäumnis durch den Verteidiger zu rechnen (vgl. BGHSt 14, 306, 308; 25, 89, 92; BGH NJW 1973, 1138).
Ruß Gribbohm Kutzer Harms Schäfer