Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 20.12.1989 – 2 StR 377/89

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

ge

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 377/89 B 3 25 mALd?

in der Strafsache

gegen

Rolf S m aus REB-KEB, geboren am GE 1935 in re,

wegen Untreue

wIII

ATS

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten sa wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Dezember 1988 dahin geändert, daß er

und der Mitangeklagte MB jeweils "wegen Untreue" zu einer Freiheitsstrafe

von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur

Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt werden.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten

SCEEBBB wird verworfen.

3. Der Angeklagte SED Hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

In der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 53 StGB gestrichen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten s> und den Mitangeklagten MED wesen (gemeinschaftlicher) Untreue in drei Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

I. Die Verfahrensrügen sind mangels ausreichenden Sachvortrags (vgl. S 344 Abs. 2 StPO) unzulässig.

II. Die Sachrüge führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Urteilsänderung. Im übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Nach den Feststellungen schädigte der Angeklagte su» jeweils fortgesetzt handelnd in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten “EB a 1s Vorstandsmitglied der Reg von 1880 e.G. in x» «EEE unter Verstoß gegen gesetzliche und bankinterne Vorschriften das Vermögen der Bank durch die Vergabe von Krediten

a) an mehrere Käufer eines Mehrfamilienhauskomplexes in Hm. ('Onjexkt 1") in der Zeit von Oktober 1979 bis Mai 1981 im Gesamtbetrag von mindestens 3,0 Mio. DM,

b) an den treuhänderischen Erwerber eines weiteren derartigen Komplexes ("Objekt II") sowie - um auf diese Weise das Objekt zwecks wirtschaftlicher Verwertung in seinen Einflußbereich zu bringen - an den "Hintermann" des Geschäfts und seine Ehefrau im Gesamtbetrag von mindestens 900.000 DM (Zeitraum:

Mai 1979 bis Dezember 1981),

c) an verschiedene Beteiligte eines Hotelprojekts in HB Ostsee sowie - unabhängig vom Projekt, aber mit dem Ziel seiner Förderung - an eine der Beteiligten und eine mit ihr zusammenhängende Firma im Gesamtbetrag von mindestens 4,3 Mio. DM (Zeitraum April 1980 bis Dezember 1981).

A

Die Strafkammer hat die Frage, ob anstelle von drei selbständigen Taten eine einzige fortgesetzte Handlung vorliegt, mit der Begründung verneint, daß Anhaltspunkte für einen Gesamtvorsatz nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ersichtlich seien (UA S. 77).

2. Abweichend von dieser rechtlichen Beurteilung stellt sich das Verhalten des Angeklagten als eine fortgesetzte Handlung dar.

a) Die äußeren Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung - Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts, gleichartige Tatbegehung, enger räumlicher und zeitlicher zusammenhang - sind gegeben.

b) Anhaltspunkte für einen von vornherein auf alle drei Taten gerichteten Gesamtvorsatz des Angeklagten liegen nach den Feststellungen ersichtlich nicht vor. Ein Gesamtvorsatz kommt indes nicht nur dann in Betracht, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt hat. Vielmehr kann auch ein bestehender Vorsatz bis zur Beendigung der letzten vom Täter ursprünglich geplanten Einzelhandlung auf zusätzliche Einzelhandlungen ausgedehnt und diese so in eine fortgesetzte Tat einbezogen werden (BGHSt 19, 323; 23, 33, 35; 26, 4, 7; 33, 4, 5; ständige Rechtsprechung).

Eine zeitliche Überschneidung lag hier vor:

Spätestens im Mai 1979 hatte sich der Angeklagte zusammen mit MM ) dazu entschlossen, künftig bei Kreditgewährungen im Zusammenhang mit dem Objekt II (Fall 1 b) gesetzliche und bankinterne Vorschriften außer acht zu lassen. Noch bevor der letzte Teilakt dieser fortgesetzten Handlung beendet war, faßten der Angeklagte und sein Mittäter im Laufe des Jahres 1979 den Entschluß, in gleicher Weise auch beim "Objekt I" (Fall 1 a) zu verfahren. Vor Beendigung des letzten Teilakts dieser Tat hatten sie aber bereits im Fall 1 c) Kredite unter Mißbrauch ihrer Befugnisse gewährt.

Diese zeitliche Überschneidung allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme eines (erweiterten) Gesamtvorsatzes (BGHSt 33, 4, 5; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 8).

Weitere wesentliche Voraussetzung dafür ist, daß die einzelnen Taten als nach und nach verwirklichte Einzelakte eines letztlich auf einen Gesamterfolg gerichteten Handelns erscheinen. Dabei ist die Deliktsstruktur entscheidend. Bei Untreuehandlungen wird ein erweiterter Gesamtvorsatz um so eher zu bejahen sein, je mehr sich die Einzelakte nach der Art der Begehungsweise gleichen, je mehr der neue Tatentschluß mit der Ausführungshandlung des vorangegangenen Teilakts zeitlich zusammentrifft und je mehr die einzelnen Akte durch ein besonderes Handlungsziel final verknüpft sind.

Diese Gesichtspunkte sprechen hier für einen Gesamtvorsatz:

Bei sämtlichen Taten schädigten der Angeklagte und “ED denselben Rechtsgutträger, nämlich die run >. Sie haben ohne genügende Bonitäts- und Sicherheitsprüfung Kreditnehmern der Raiffeisenbank pflichtwidrig Darlehen ohne oder jedenfalls ohne ausreichende Sicherung gewährt. Der Tatentschluß im Fall 1 a) wurde zu einem Zeitpunkt gefaßt, als noch Kredite an den "Hintermann" des Geschäfts im Fall 1 b) ausgereicht wurden, und als der Angeklagte und sein Mittäter ab April 1980 im Fall 1 c) mit der Kreditgewährung begannen, waren noch nicht alle Kredite im Fall 1 a) vergeben. Schließlich erfolgten auch sämtliche Taten vor demselben wirtschaftlichen Hintergrund: Ziel des Angeklagten und des Mitangeklagten in allen Fällen war es vor allem, die jeweiligen Objekte zum eigenen Vorteil spekulativ zu verwerten.

Sämtliche Fälle sind deshalb als eine - fortgesetzte - Tat zu bewerten.

3. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Da sich der Angeklagte nach Erteilung eines Hinweises nicht anders als geschehen hätte verteidigen können, steht S 265 StPO dem nicht entgegen.

4. Die Schuldspruchänderung hat zur Folge, daß die bisherigen Einzelstrafen entfallen und die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen bleibt (Pikart in KK 2. Aufl. § 354 Rdn. 8 und 18). Der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn sie

von Fortsetzungszusammenhang ausgegangen wäre.

5. Gemäß § 357 StPO war die Änderung des Schuld- und Strafausspruchs auf den Mitangeklagten “m. der nicht Revision eingelegt hat, zu erstrecken.

Herdegen Theune Niemöller Detter . Schäfer