Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 19.12.1989 – 4 StR 526/89

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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a BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Ronald HE zus an Pu, Jeboren am EEE 1:61 in u zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Totschlags

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,

Staatsanwältin DEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. GEM =: GENE

als Verteidiger, Justizangestellte WB in der Verhandlung,

Justizamtsinspektor PB bei der verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision der Stäaatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 23. Juni 1989

wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung materiellen

Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen sprang der Angeklagte den Geschädigten, den Nebenkläger Torsten SW, srundlos von hinten an, wodurch dieser zu Boden fiel. Der Angeklagte setzte sich auf ihn, hielt ihn an den Handgelenken fest und beschimpfte ihn. Obwohl hierfür kein Grund vorlag, bat Torsten SB den Angeklagten um Entschuldigung; er "zappelte" dabei und versuchte, seine Hände frei zu bekommen. Plötzlich zog der Angeklagte ein feststehendes, doppelschneidiges Messer mit einer 12 cm langen und 2 cm breiten

Klinge aus der Tasche.

"Durch den Einsatz des Messer wollte der Angeklagte den Nebenkläger zur Ruhe bringen. Der Angeklagte hielt Torsten SB das Messer an den Hals, worauf dieser versuchte, die rechte Hand des Angeklagten festzuhalten und wegzudrücken. Um sich zu befreien, hob Torsten SER seinen Körper etwas an und stieß dem Angeklagten mit den Knien in den Rücken, wobei dieser leicht nach vorne fiel. Der Angeklagte setzte sich wieder aufrecht, hob den rechten Arm und stieß das Messer schräg von unten nach oben ca. 6 bis 10 Zentimeter tief zwischen die 5. und 6. rechte Rippe von Torsten Sg, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nahm" (UA 18).

Durch den Stich wurde Torsten SGB lebensgefährlich verletzt, Er konnte jedoch durch eine sofort durchgeführte Not-

operation gerettet werden.

2. Die Beschwerdeführerin rügt, daß das Schwurgericht den Angeklagten nicht wegen versuchten Mordes verurteilt und daß es die Strafe nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert habe, obwohl "der Versuch um Haaresbreite vor der Vollendung stand". Die Rügen sind unbegründet.

a) Das Schwurgericht hat ersichtlich - obwohl es dies nicht ausdrücklich ausgesprochen hat - angenommen, der Angeklagte habe aus objektiv niedrigen Beweggründen gehandelt. Diese Beurteilung der Tat hätte an sich näher dargelegt werden müssen, zumal bei einer "Spontantat" die Annahme niedriger Beweggründe besonders sorgfältiger Prüfung bedarf (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 11 mit weit. Nachw. = bei Holtz MDR 1988, 1001 = StV 1989, 151). Das Motiv, das Tatopfer durch den Einsatz des Messers "zur Ruhe zu bringen", kann allerdings - auch bei einer Spontantat - einen niedrigen Beweggrund darstellen, z.B. wenn der Täter

sich damit "zum Herrn über Leben und Tod aus reiner Willkür aufwerfen" will oder aus "übersteigertem Geltungsdrang" handelt (vgl. Lackner StGB 18. Aufl. $S 211 Anm. 3 a bb unter Hinweis auf BGH NJW 1971, 571 und BGH bei Dallinger MDR 1975, 542). Dies kann jedoch hier offen bleiben, weil die Beurteilung des Schwurgerichts, die dahin geht, der Angeklagte sei sich jedenfalls der Umstände, die sein Handeln besonders verwerflich machen würden, nicht bewußt gewesen, und er habe seine emotionalen Regungen nicht gedanklich erfassen und willensmäßig steuern können (vgl. dazu Lackner aaO mit Nachw.), als vertretbare tatrichterliche Wertung vom Revisionsgericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und

daher hinzunehmen ist.

Das Schwurgericht hat insoweit darauf abgestellt, "daß der Angeklagte den Tatentschluß spontan und ohne Plan aus der Situation heraus faßte" und daß er "unter erheblichem Alkoholeinfluß stand". Es hat insbesondere berücksichtigt, daß der Angeklagte nicht "bereits bei dem ersten Angriff auf den Nebenkläger (damit ist ersichtlich das Anspringen und Zu-Boden-Werfen gemeint) mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte" (UA 28). Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 4, 11 und 12). Dem steht auch nicht entgegen, daß das Schwurgericht bei der Prüfung der Schuldfähigkeit ausgeführt hat, der Angeklagte habe "den Realitätskontakt beibehalten" (UA 27) und seine Alkoholisierung sei "nicht so schwerwiegend" gewesen, daß er "die Folgen seines Verhaltens nicht hätte erkennen können" (UA 26). Das Erkennen der Tatfolgen durch den Angeklagten vermag einen Rückschluß auf seine Erwägungen bei der

Tat nicht zu begründen.

b ) Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Zwar weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, daß bei der Beantwortung der Frage, ob die Strafe nach $S 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist, den wesentlich versuchsbezogenen Umständen besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 2 und 4). Das hat das Schwurgericht jedoch nicht verkannt; denn es hat ausgeführt, daß "die Tatvollendung nahelag und der Versuch sehr gefährlich war" (UA 30). Wenn es gleichwohl aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter eine solche Milderung für vertretbar hielt, überschritt es damit nicht den dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsrahmen.

c) Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten (oder zu Lasten) des Angeklagten ergeben. Daß das Schwurgericht von einem Strafrahmen bis zu acht Jahren und vier Monaten statt richtig bis zu acht Jahren und fünf Monaten ausgegangen ist,

‚hat sich auf die Bemessung der in der Mitte dieser Strafrahmen liegenden Strafe ersichtlich nicht ausgewirkt.

Salger Knoblich Laufhütte Goydke _ Meyer-Goßner