Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 12.12.1989 – 1 StR 694/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

AL. 12.87

in der Strafsache

gegen

Hartmut Karl SW aus St, dort geboren am GEB 1965,

wegen schweren Raubes u.a.

wIII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Dezember 1989 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten am 10. August 1989 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte hat am 16. August 1989 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Stuttgart frist- und formgerecht Revision eingelegt. Seiner Verteidigerin wurde das Urteil mit den Gründen am 20. September 1989 zugestellt. Das Rechtsmittel wurde bislang nicht begründet.

Durch Beschluß vom 25. Oktober 1989 hat das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 345 StPO begründet worden ist.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Angeklagten vom 8. November 1989. Sie ist als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu behandeln. Dieser Antrag hat keinen Erfolg, weil das Landgericht die Revision im Hinblick auf den Fristablauf zu Recht als unzulässig verworfen hat.

Soweit in dem Antrag des Angeklagten auch ein Wiedereinsetzungsgesuch gesehen werden könnte, ist anzumerken, daß dieses als unzulässig zu verwerfen wäre, weil die versäumte Revisionsbegründung nicht nachgeholt worden ist (S$S 45 Abs. 2

StPO).

Über die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 17. August 1989 gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils hat der Senat nicht zu befinden, weil er mit dem Hauptrechtsmittel nicht sachlich befaßt ist (vgl. Schikora/ Schimansky in KK StPO 2. Aufl. § 464 Rdn. 13).

Maul Kuhn Foth

Granderath v. Gerlach