Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 08.12.1989 – 3 StR 433/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A4S BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 433/89 BESCHLUSS
’ Fr ‘ vo.
in der Strafsache
gegen
Dimitrios G ı HH aus Rep, geboren am MD. GES 1939 in vie (Cr) ,
wegen Beihilfe zum Betrug
wIII
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Dezember 1989 beschlossen:
l. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 1989 und
2. die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil
werden auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe§
Das Rechtsmittel ist verspätet eingelegt worden. Die privatschriftliche Revisionseinlegungsschrift des Angeklagten ist, nachdem das Urteil in seiner Anwesenheit am 22. Juni 1989 verkündet worden war, erst am 4. Juli 1989 - und damit nach Ablauf der einwöchigen Einlegungsfrist des § 341 Abs. 1 StPO - beim Landgericht eingegangen.
Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist mangels ausreichenden Tatsachenvortrags unzulässig (vgl. BGHR StPO § 45 II Tatsachenvortrag 1 und 2). Bereits sein eigener Vortrag ergibt nicht,
daß die Versäumung der Frist ohne sein Verschulden zustandegekommen ist. Er bringt vor, er habe den Dolmetscher nach der Urteilsverkündung dahin verstanden, daß er "gegen das Urteil innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen könne". Darin liegt nicht die Behauptung, der Dolmetscher habe ihm fälschlicherweise eine zu lange Frist genannt. Nur eine solche Falschinformation wäre aber geeignet gewesen, ein Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumung auszuräumen. Nach dem Vorbringen des Angeklagten liegt indessen eine eigene Unaufmerksamkeit vor, die zu seinen Lasten geht. Auch soweit der Angeklagte darüber hinaus geltend macht, über die Formerfordernisse der Rechtsmitteleinlegung durch den Dolmetscher nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden zu sein, reicht sein Vorbringen nicht aus. Es handelt sich insoweit nicht um die Behauptung von Tatsachen, denn sein Antrag schließt mit den Worten: "Ich meine, mich daran genau zu erinnern". Ein derart vages Vorbringen vermag ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht zu stützen.
Hinzu kommt, daß der Angeklagte auf die ihm übermittelte dienstliche Äußerung des Strafkammervorsitzenden vom
31. Juli 1989 hin seinen Vortrag nicht ergänzt hat. Hierin wurde seinem Vorbringen gegenüber ausgeführt, in der Rechtsmittelbelehrung sei die einwöchige Frist genannt worden, und der Angeklagte, "der sich seit vielen Jahren in der Bundesrepublik aufhält und gut versteht", habe - nach dem Eindruck des Vorsitzenden - die in deutscher Sprache erfolgte Belehrung insgesamt verstanden; zusätzlich habe der Dolmetscher sie noch übersetzt. Diesen Angaben ist der Angeklagte nicht entgegengetreten.
Abgesehen davon fehlt es an der nach $S 45 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Glaubhaftmachung des Vorbringens durch den Angeklagten. Dieser hat sich lediglich auf seine eigene eidesstattliche Versicherung berufen. Dies reicht nach ständiger Rechtsprechung nicht aus (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 493). Auf naheliegende und für ihn erreichbare eidesstattliche Versicherungen - etwa seines Verteidigers oder des Dolmetschers - hat der Angeklagte sich nicht berufen.
Die damit feststehende Versäumung der Revisionseinlegungsfrist hat zur Folge, daß das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist (§ 349 Abs. 1 StPO).
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