Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 01.12.1989 – 2 StR 541/89

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 541/89 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

Kwaku C ln - 0 GEB ; in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am 1956 in Bin (Shana), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung

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+83

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Juni 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet.

Der Strafausspruch kann jedoch auf einem Verfahrensfeh-

ler beruhen, den die Revision zu Recht geltend macht.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu unter anderem ausgeführt:

"Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO hat

- soweit es den Strafausspruch betrifft - Erfolg. Der Angeklagte beantragte in der Hauptverhandlung zum Beweis der Tatsache, daß er im Tatzeitraum schuldunfähig, zumindest erheblich in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt war, aufgrund des Konsums von Alkohol, Haschisch und außergewöhnlicher sexueller Erregung die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dieser Beweisamtrag wurde durch das Landgericht durch Beschluß wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt (Bl. 113, 119 der Akte). In seiner Begründung wies das Landgericht darauf hin, daß die zur Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlichen Anknüpfungstatsachen nicht bekannt seien. Die von dem Angeklagten behauptete Alkoholeinnahme sei nicht glaubhaft. Die behauptete außergewöhnliche sexuelle Erregung sei von einem Sachverständigen nicht mehr feststellbar. Der behauptete Haschischkonsum sei, unabhängig davon, ob dem Angeklagten zu folgen sei, nicht geeignet, die Schuldfähigkeit des Angeklagten wesentlich zu beeinträchtigen.

Mit dieser Begründung verkennt das Landgericht, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Beweismittel nur dann als völlig ungeeignet im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO angesehen werden kann, wenn ungeachtet des bisher gewonnenen Beweisergebnisses nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, daß sich mit ihm

das im Beweisamtrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erzielen läßt (BGH Urteil vom 3. Juni 1975

- 1 StR 223/75; BGH StV 1983 S. 318; BGH StV 1984

S. 231 ff.; BGH NStZ 1984 S. 564; BGH Urteil vom

5. Juni 1985 - 2 StR 167/85 bei Dallinger MDR 1985

S. 796; BGH NStZ 1985 S. 562; BGHSt 14, 339, 342). Die Möglichkeit einer sachdienlichen Äußerung des Gutachters ist bereits dann nicht auszuschließen, wenn seine Stellungnahme für die Feststellung von Anknüpfungstatsachen bedeutsam werden kann, zumal wenn diese auch indizielle Bedeutung für die Beweisbehauptung haben. Auch kann der Sachverständige bei vorhandenen Anknüpfungstatsachen in der Lage sein, Erfahrungssätze oder Schlußfolgerungen darzustellen, die die unter Beweis gestellte Behauptung wahrscheinlicher machen (KK Herdegen § 244 Rdn. 77 m.w.N.; BGH Urteil vom 5. Juni 1985

- 2 StR 167/85 am angegebenen Ort; BGH NStZ 1985 am angegebenen Ort).

Der Sachverständige hätte dem Landgericht zumindest

Auskunft über die Wechselwirkung zwischen Alkohol- und Haschischkonsum, die Dauer einer möglichen Bewußtseinseintrübung aufgrund Haschischkonsums und die Auswirkungen eines hinzutretenden Erregungszustandes geben kön-

nen."

Dem schließt sich der Senat an. Daß der Angeklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit handelte, kann ausgeschlossen werden.

Herdegen Theune Niemöller Detter Schäfer