Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 24.11.1989 – 3 StR 150/89

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 150/89 BESCHLUSS Due Ü us 2% in der Strafsache gegen

Helmut Rudolf M iD aus DEE, dort geboren am. EEE 1939,

wegen Betrugs u.ä.

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 1989 einstimmig beschlossen:

l. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 31. Oktober 1988 zu gewähren, wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 31. Oktober 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe zu Ziff. 1

Der Wiedereinsetzungsamtrag war abzulehnen, weil der Angeklagte die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt hat. Die Revision ist sowohl durch den Verteidiger Rechtsanwalt CB durch Schriftsätze vom 2. und 20. Februar 1989 wie auch von dem Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle am 3. Februar 1989 und am 17. Juli 1989 rechtzeitig begründet worden (Bl. 892 £f., 897 £f£., 956 ff. Vd.A.).

Der Umstand, daß bei der Revisionsbegründung am 17. Juli 1989 durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach der erneuten Zustellung des Urteils die Gerichtsakten nicht vorlagen, hat keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß auf das Revisionsverfahren gehabt. Die zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobenen Verfahrensrügen sind sämtlich in einer zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht ausreichenden Weise geltend gemacht worden. Soweit der Angeklagte in dem Wiedereinsetzungsamtrag - über die geltendgemachten Rügen hinaus - behauptet, er habe vor der Urteilsverkündung auch noch einen Befangenheitsamtrag anbringen und den zugrunde liegenden Sachvortrag an Hand der Gerichtsakten überprüfen wollen, kann das Unterlassen einer Rüge ihn schon deshalb nicht benachteiligt haben, weil eine Ablehnung wegen Befangenheit nach dem letzten Wort des Angeklagten nach § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO ohnehin unzulässig ist. Auch hat der Angeklagte keinen Anspruch darauf, die Sachakten selbst einzusehen (§ 147 Abs. 1 StPO).

-4A-

Ergänzend wird auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 18. September 1989 verwiesen. Im übrigen hat der Angeklagte pis heute die angeblich versäumte Anbringung weiterer Revisionsrügen nicht formgerecht nachgeholt (vgl.

$s 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

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